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   RG, 19.05.1905 - VII 489/04   

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RG, 19.05.1905 - VII 489/04 (https://dejure.org/1905,267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die Enkel eines Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wenn ihr Parens durch Beschränkung auf den Pflichtteil von der Erbfolge ausgeschlossen ist? Wann trifft das letztere zu?

  • opinioiuris.de

    Enkel eines Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 14
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Rechtsprechung
   RG, 18.05.1905 - Rep. VII. 489/04   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrecht; Abkömmlinge eines geschlossenen Parens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09

    Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren

    Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RG, 19. Mai 1905, VII 489/04, RGZ 61, 14 und RG, 6. Juni 1918, IV 114/18, RGZ 93, 193).

    Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der nähere Abkömmling auch zur Erbfolge gelangt (vgl. nur RGZ 61, 14, 17 f.; RG, JW 1913, 869, 870).

    (1) Die herrschende Meinung bejaht den Eintritt des entfernteren Abkömmlings in das gesetzliche Erbrecht infolge einer letztwilligen Ausschließung des näheren Abkömmlings (vgl. RGZ 61, 14, 17 f.; 93, 193, 194 f.; RG JW 1913, 869, 870; J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2309 Rn. 4, 8; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2309 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 6; NK-BGB/Bock, 3. Aufl. § 2309 Rn. 3 ff.; PWW/Deppenkemper, BGB 5. Aufl. § 2309 Rn. 2; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1924 Rn. 34, § 1938 Rn. 7; Ebbecke, LZ 1919, 505 f.; Gottwald, Pflichtteilsrecht § 2309 Rn. 1, 4; Joachim, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rn. 56; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 IV 2 b; J. Mayer in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 25, 34).

    Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ging - entsprechend dem Gedanken des § 1972 des 1. Entwurfs - davon aus, dass die Entziehung des gesetzlichen Erbrechts, soweit nichts anderes angeordnet ist, nicht über die Person des unmittelbar Betroffenen hinauswirken soll (vgl. RGZ 61, 14, 17 f.; Staudinger/Werner, BGB [2008] § 1924 Rn. 19).

    In Rechtsprechung und Lehre ist vielmehr anerkannt, dass eine Enterbung des entfernteren Abkömmlings zwar nicht schon alleine in der Ausschließung des näheren Abkömmlings gründet, jedoch dann anzunehmen ist, wenn sich ein dahin gehender, zusätzlicher Erblasserwille feststellen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58, FamRZ 1959, 149 unter I 1; RGZ 61, 14, 16; RG, JW 1913, 869, 870; MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 1924 Rn. 31; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1924 Rn. 34, § 1938 Rn. 7; a.A. Bähr, Archiv für bürgerliches Recht, Bd. 3 [1899] S. 141, 200).

  • BGH, 14.01.1959 - V ZR 28/58

    Rechtsmittel

    Daß sich die Enterbung einer Person nicht schon von selbst (kraft Gesetzes) auch auf ihre Abkömmlinge erstreckt, ist allgemein anerkannt; denn die entfernteren Abkömmlinge erben kraft selbständigen eigenen Rechts, nicht kraft des Erbrechts ihres Vaters, Großvaters usw. (RGZ 61, 14); das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

    Für derartige Fälle bleibt es vielmehr bei der im übrigen in Rechtsprechung und Lehre durchweg vertretenen Regel, daß sich die Enterbung im Zweifel nicht auf die Abkömmlinge erstreckt (RGZ 61, 14; JW 13, 869 = Warneyer 1913 Nr. 329; KG RRR 1938, 12 = DNotZ 1937, 813; Planck/Flad BGB 4. Aufl. § 1938 Anm. 2; vgl. KG Beschluß vom 21. Febraur 1918, zitiert in OLG 40, 116 Fußnote 1 a, Ende).

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