Rechtsprechung
RG, 22.06.1906 - Rep. II. 569/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1906,117) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Wirkt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die in einem dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners zugegangenen Schriftsatze erklärt ist, grundsätzlich für und gegen die Parteien auch außerhalb des Rechtsstreits?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtungserklärung im Prozesse.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 63, 411
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.03.2012 - IX ZR 249/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters …
bb) Die anwaltliche Prozessvollmacht berechtigt regelmäßig zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die zum Angriff und zur Verteidigung erforderlich sind, auch wenn sie zugleich materiellrechtliche Wirkung haben (vgl. RGZ 50, 426, 427; 53, 148; 53, 212, 213; 63, 411, 413; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984, 357, 358 unter bb;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 81 Rn. 10;… Zöller/Greger, aaO, § 145 Rn. 11;… MünchKomm-BGB/Schlüter, 5. Aufl., § 388 Rn. 2;… Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 388 Rn. 2; jeweils zu Aufrechnungserklärungen). - BGH, 04.11.1959 - V ZR 45/59
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
An Fälle dieser Art ist offensichtlich auch in RGZ 63, 411 nicht gedacht, wenn dort für die Frage, ob die Prozeßvollmacht zur Abgabe einer Willenserklärung des materiellen Rechts ermächtigt, lediglich darauf abgestellt ist, ob die Erklärung mit der Rechtsverfolgung zusammenhängt. - BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62
Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Außergerichtlicher Vergleich - …
Das ist mit der herrschenden Ansicht zu bejahen (vgl. RGZ 63, 411 /4137, RG Warn 19o9 Kr. 294; Stein-Jonas, ZPO, 18» Aufl. Anm» III 3 zu § 81; 'â- ieczorek, ZPO, Anm. B Illalzu § 81; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl. § 5o II 6 S» 226).