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   RG, 30.10.1906 - III. 89/06   

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RG, 30.10.1906 - III. 89/06 (https://dejure.org/1906,96)
RG, Entscheidung vom 30.10.1906 - III. 89/06 (https://dejure.org/1906,96)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1906 - III. 89/06 (https://dejure.org/1906,96)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist eine Stadtgemeinde, welche neben anderen Leistungen (Wohnung, Kost, Pflege 2c) auch "die ärztliche Behandlung" eines von ihr gegen den tarifmäßigen Verpflegungssatz in das städtische Krankenhaus aufgenommenen Kranken übernommen hat, für eine Verletzung haftbar, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllungsgehilfen nach § 278 B.G.B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 64, 231
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08

    Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach

    Dessen Eigenschaft als Gehilfe im Sinne des § 278 BGB hängt nicht davon ab, ob der Schuldner auch selbst imstande wäre, die Leistung in eigener Person auszuführen (vgl. bereits RGZ 64, 231, 234; 160, 310, 314; siehe auch Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 278 BGB, Rn. 7; Erman/ Westermann, 12. Aufl., § 278 BGB, Rn. 17, m.w.N.), sondern nur davon, ob er zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingeschaltet worden ist.
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Aus welchem Grund das der Fall ist, ob der Steuerberater in ein eigenes Vertragsverhältnis mit den Kunden tritt und ob er weiß und davon ausgeht, daß ihn die Beklagte zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragsverpflichtungen tätig werden läßt, ist unerheblich, wenn sich nur, wie es vorliegend der Fall war, seine Tätigkeit als eine von der Beklagten gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt (vgl. RGZ 64, 231, 234; BGHZ 13, 111, 113, 114; 62, 119, 124; Palandt/Heinrichs, if1 1986, § 278 Anm a) .
  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 102/50

    Krankenhausaufnahmevertrag

    Wenn auch durch die Aufnahme eines Privatpatienten in ein Krankenhaus, selbst in ein solches, das von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird, stets ein Vertragsverhältnis begründet wird (RGZ 64, 231; 83, 72; 111, 263; vgl. auch 108, 87), und wenn hier der Kläger als Ehemann in jedem Falle auch selbst einen Vertragsanspruch gegen die Beklagte erworben hat (RGZ 64, 233; OLG Karlsruhe Bad. Rechtspraxis 35, 14), so können sich doch vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Verkehrs-Sicherungspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger selbst nicht aus dem blossen Vertragsabschluss ergeben, sondern nur aus dem Inhalt des Vertrages.
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Denn es schließt die Anwendung des § 278 BGB nicht aus, wenn die Leistung, zu der sich der Schuldner verpflichtet hat, ihrer Natur nach ein selbständiges und nicht in jeder Lage einer Einzelweisung des Schuldners zugängliches Handeln einer von ihm heranzuziehenden sachkundigen dritten Person erfordert (vgl. RGZ 64, 231 und Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 2. Aufl. erster Band S. 184).
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