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RG, 12.07.1906 - Rep. VI. 497/05 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Enthält es eine schon an sich rechtswidrige Verletzung eines Rechtes im Sinne von § 823 Abs. 1 B.G.B., wenn bei einem Streite zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmer oder Dritte, die sich auf deren Seite stellen, in ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
15. Boykott. Zu §§ 823, 824, 826 B.G.B. u. § 153 Gew.O.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 64, 52
Wird zitiert von ...
- BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
In der Folgezeit hat das Reichsgericht dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zunächst nur dann gewährt, wenn ein Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes vorlag, also wenn der Betrieb tatsächlich behindert, seine Unzulässigkeit behauptet oder seine Einschränkung oder Einstellung verlangt wurde; gelegentlich hat es auch so formuliert, daß die Grundlagen des Gewerbebetriebes unmittelbar angetastet sein müßten (RGZ 64, 52, 55 und 64, 155, 156; 76, 35, 46; 95, 339, 340; 102, 223, 225; 109, 272, 276; 119, 435, 438; 126, 93, 96; 135, 242, 247).