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   RG, 10.12.1906 - Rep. IV. 94/06   

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https://dejure.org/1906,211
RG, 10.12.1906 - Rep. IV. 94/06 (https://dejure.org/1906,211)
RG, Entscheidung vom 10.12.1906 - Rep. IV. 94/06 (https://dejure.org/1906,211)
RG, Entscheidung vom 10. Dezember 1906 - Rep. IV. 94/06 (https://dejure.org/1906,211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können Miterben eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich kündigen? Steht das Recht, Hinterlegung einer fälligen Nachlaßschuld zu verlangen (§ 2039 Abs. 2 B.G.B.), dem Miterben auch gegen den Schuldner zu, der zugleich Miterbe ist? Inwieweit kann der Schuldner-Miterbe ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 5
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung

    Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftlichen Forderung geht nach zutreffender Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 BGB der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 BGB vor (so schon RGZ 65, 5, 7; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 754 Rn 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 4. Aufl. § 754 Rn. 1; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 754 Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft bei

    Keine Ansprüche i. S. v. § 2039 BGB sind dagegen Gestaltungsrechte wie die Kündigung (RGZ 65, 5; Palandt/Weidlich, aaO., § 2039 Rn. 2 m. w. N.).

    Dies gilt auch für die Kündigung einer Forderung (Palandt/Weidlich, aaO., § 240 Rn. 2; speziell für die Kündigung einer Darlehensforderung aus dem Nachlass bejaht durch RGZ 65, 5), da Verfügungen auch solche Erklärungen sind, die ein Schuldverhältnis umgestalten.

  • KG, 08.05.2018 - 4 U 24/17

    Sparbuch als einziger Nachlassgegenstand: Kündigung des Sparguthabens durch

    Miterben können daher eine Darlehensforderung aus dem Nachlass nur gemeinschaftlich, also einstimmig und gerade nicht mehrheitlich kündigen (vgl. RG, Urteil vom 10. Dezember 1906 - IV 94/06, RGZ 65, 5).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 41/17

    Erbengemeinschaft: Anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden

    Dementsprechend wird es bei der Erbteilung in der Regel darauf ankommen, dass ein jeder Miterbe nicht mehr und nicht weniger erhält, als ihm unter Mitberücksichtigung seiner an die Gemeinschaft geschuldeten Leistungen aus der Gemeinschaft gebührt (RG, Urteil vom 10. Dezember 1906 - IV 94/06, RGZ 65, 5, 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771, wonach eine im Rahmen einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung unterbliebene gebotene Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten Nachlasses nachgeholt werden muss).

    Lässt sich die Erbteilung auf der vorstehend beschriebenen Grundlage ohne Verletzung der Rechte der übrigen Teilhaber durchführen, so muss der Schuldner-Miterbe, wenn er trotzdem zur vorzeitigen Hinterlegung seiner Schuld angehalten werden soll, zu dem Nachweise zugelassen werden, das Vorgehen sei unbillig, verstoße gegen Treu und Glauben, könne nur den Zweck haben, ihm Schaden zuzufügen oder beruhe gar auf Arglist (RG, Urteil vom 10. Dezember 1906 - IV 94/06, RGZ 65, 5, 10).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Denn zu den Nachlaßgegenständen im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB gehören nicht nur Sachen, sondern auch Rechte, insbesondere auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl. RGZ 65, 5; BGB RGRK, 9. Aufl. § 2040 Anm. 1).
  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus

    Aus der vom Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Bestimmung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ergibt sich nichts anderes; denn abgesehen davon, daß in tatsächlicher Hinsicht für die Notwendigkeit einer Aufrechnung zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nichts dargetan ist, bezieht sich § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen, für welche vielmehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 BGB gilt (RGRK - BGB 11. Aufl. § 2038 Anm. 1; vgl. RGZ 65, 5).
  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 208/61
    Ein solcher Anspruch kann sich auch gegen einen Miterben richten (vgl. RGZ 65, 5, 8).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit;

    Besteht das Gesamtgut aus einer Geldforderung, so sieht das Gesetz in erster Linie Auseinandersetzung durch deren Teilung in Natur vor (§§ 1474, 1477 Abs. 1 i.V. mit § 752 BGB; vgl. Staudinger/Huber a.a.O. § 754 Rdn. 3 und - zu § 2042 Abs. 2 i.V. mit § 752 BGB - RGZ 65, 5, 7).
  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 88/88

    Zulässigkeit der Revision von Streitgenossen - Zusammenrechnung der Beschwer

    Eine solche Zusammenfassung von Auseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1988 (IVa ZR 74/87 - FamRZ 1989, 273, 274) ausgesprochen hat, in überschaubaren Fällen - wie anscheinend hier - rechtlich unbedenklich (vgl. auch BGH Urteil vom 13.3.1963 - V ZR 208/61 - LM BGB § 2042 Nr. 4; RGZ 65, 5, 10; RG WarnR 1913 Nr. 236a, b, c; RG SeuffArch 77 Nr. 149; Lange/Kuchinke, Erbrecht 3. Aufl. § 45 III 4a S. 886 Fn. 122).
  • BGH, 01.10.1975 - IV ZR 161/73

    Ansprüche einer Erbengemeinschaft - Verfügung eines Nichtberechtigten -

    Auch gegen den Miterben, der, wie der Beklagte Nachlaßschuldner ist, kann auf Hinterlegung des ganzen Schuldbetrages aus § 2039 BGB von einem anderen Miterben geklagt werden, da ein teilweises Erlöschen der Schuld durch Konfusion nicht eingetreten ist (RGZ 65, 5; BGB RGR Komm. 12. Aufl. § 2039 Rn. 15; Staudinger/Lehmann BGB 11. Aufl. § 2039 Rn. 14).
  • BGH, 15.02.1984 - IVa ZR 115/82

    Zuwendung eines Vermächtnis - Benennung eines Ersatzvermächtnisnehmers -

  • KG, 29.03.2018 - 4 U 24/17
  • OLG Düsseldorf, 08.11.1996 - 22 U 92/96

    Ernsthaftigkeit einer aus steuerlichen Gründen getroffenen Darlehensvereinbarung;

  • OLG Stuttgart, 30.09.1998 - 8 W 71/98

    Prüfungsumfang bei Antrag auf Bestellung eines Verwahrers

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