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   RG, 05.01.1907 - Rep. V. 2/07   

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https://dejure.org/1907,219
RG, 05.01.1907 - Rep. V. 2/07 (https://dejure.org/1907,219)
RG, Entscheidung vom 05.01.1907 - Rep. V. 2/07 (https://dejure.org/1907,219)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1907 - Rep. V. 2/07 (https://dejure.org/1907,219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Verhandlung des Rechtsstreites, der einen auf Grund des § 945 Z.P.O. erhobenen Schadensersatzanspruch zum Gegenstande hat, bis zur Erledigung des Rechtsstreites über den Anspruch, zu dessen Sicherung der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen war, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 66
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt möglich, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358; 126, 368, 374; BGH, Urt. v. 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580; v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Gero Fischer in Festschrift für Franz Merz, S. 81, 88, 90; Gehrlein MDR 2000, 687, 688 f; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 945 Rn. 14 c).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    (3) Ist der Verfügungsbeklagte ohnehin, etwa aus bußgeldbewehrten Ordnungsvorschriften oder aus sonstigen materiellrechtlichen Gründen verpflichtet, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unterlassen, so hat er durch die Unterlassung keinen nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden erlitten (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 359; 126, 368, 374 f; BGH, Urt. v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Wieczorek/Schütze/Thümmel, aaO § 945 Rn. 22).
  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 65, 66, 68; JW 1937, 2224, 2235) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 356, 358; Urt. v. 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580) ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, dem Verfügungsbeklagten durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen.
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Da diese Forderung Gegenstand des Parallelprozesses ist, bestünde nämlich die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in den beiden Rechtsstreiten, so daß der vorliegende Bürgschaftsprozeß bis zur endgültigen Erledigung des Parallelprozesses gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden müßte (vgl. RGZ 65, 66, 68 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O. § 717 Rdnr. 47); die beklagte Prozeßbürgin wäre an den Ausgang jenes Rechtsstreits gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121).
  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    Insoweit ist jedoch anerkannt, daß eine Bindungswirkung für den Schadensersatzprozeß aus § 945 ZPO nicht besteht (vgl. RG JW 1911 aaO.; RGZ 65, 66, 67; RGZ 72, 27, 29; OLG Hamburg aaO.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO.; Thomas/Putzo aaO.; Teplitzky, jeweils aaO.; Stein/Jonas/Grunsky aaO.; Zöller/Vollkommer aaO. Rdn. 9; Wieczorek/Schütze aaO. Anm. B II a 3; Fischer aaO. S. 89, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt möglich, daß dem Betroffenen durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung; BGH, Urt. v. 28.11.1980 - I ZR 182/78, GRUR 1981, 295, 296 - Fotoartikel I; Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, WRP 1989, 514, 519; Urt. v. 28.11.1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 206 - Roter mit Genever; zustimmend Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 25 Rdn. 110; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 30; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 945 Rdn. 14; G. Fischer, FS Merz, S. 81, 88; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 945 Rdn. 28).
  • BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52

    Progressive Kundenwerbung

    Die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend bejahte (RGZ 65, 66; RG JW 1937, 2234 Nr. 64; Stein-Jonas-Schönke Anm. II zu § 945 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl § 213 IV, 1 a S 1031 - ab. die 51. Aufl), wenn auch nicht unbestrittene (Bruhns ZZP 65, 67; Rosenberg a.a.O. 5. Aufl § 213 IV 1a S 1002) Frage, ob die im Widerspruchsverfahren unter Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung dahin, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Arrestes oder den Erlaß der einstweiligen Verfügung zur Zeit der Anordnung oder des Erlasses objektiv nicht vorgelegen hätten, den über den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entscheidenden Prozeßrichter binde, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.

    Denn für die Fälle, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstande hätte, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 65, 66; JW 1937, 2234 Nr. 64) im Schadensersatzprozeß die Nachprüfung der materiellen Rechtslage schon unter dem Gesichtspunkt möglich, daß dem Betroffenen durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiellrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen.

  • OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03

    Zum Ersatz für Verlust von Vorteilen gem. § 945 ZPO bei Verpflichtung zur

    Nach allgemeiner Auffassung ist in dem Umfang, in dem der behauptete Nachteil tatsächlich durch das Unterlassen von Handlungen entstanden ist, die nach materiellem Recht zu unterlassen waren, für die Konstruierung eines Schadens, der dem Unterlassungspflichtigen durch die Respektierung des (später aufgehobenen) gerichtlichen Verbots erwachsen könnte, begrifflich kein Raum (BGH GRUR 1981, 289 - Fotoartikel; RGZ 65, 66).
  • BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruch aus § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) -

    Der Senat verneint darin in Übereinstimmung mit der schon vom Reichsgericht (RGZ 65, 66, 68) vertretenen Auffassung die Möglichkeit eines Schadens, wenn - aber auch nur soweit - das aufgehobene Verbot eine materiell-rechtlich unzulässige Handlung betraf.
  • BGH, 20.04.1989 - IX ZB 20/89

    Begründung des Rechtsanspruchs eines Antragstellers auf Zuerkennung von

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 65, 66, 68; JW 1937, 2224, 2235) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 356, 358; Urt. v. 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580) ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, dem Verfügungsbeklagten durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Scha den erwachsen, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen.
  • BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62

    Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens

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