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   RG, 29.11.1907 - Rep. VII. 213/06   

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RG, 29.11.1907 - Rep. VII. 213/06 (https://dejure.org/1907,92)
RG, Entscheidung vom 29.11.1907 - Rep. VII. 213/06 (https://dejure.org/1907,92)
RG, Entscheidung vom 29. November 1907 - Rep. VII. 213/06 (https://dejure.org/1907,92)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann durch den mit dem Vertreter eines Geschäftsinhabers geschlossenen Werkvertrag der Geschäftsinhaber als Unternehmer berechtigt und verpflichtet werden, auch wenn dem Besteller beim Abschlusse des Vertrages unbekannt geblieben ist, daß er mit einem Vertreter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 148
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 193/01

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Unklarheit über die Person des Anspruchsgegners

    Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Zwar geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152 [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83]; 92, 259, 268).
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Ergeben die Umstände, daß trotz fehlender Erkennbarkeit eines Vertreterhandelns ein Dritter Vertragspartei sein soll - so beispielsweise in gewissen Fällen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. RGZ 87, 144; 145, 81, 91 f; BGH, Urt. v. 29.9.51 - II ZR 62/51, LM WG Art. 7 Nr. 1; BGHZ 45, 193) oder wenn bei einem betriebsbezogenen Geschäft der Geschäftsgegner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (vgl. RGZ 30, 77; 67, 148; JW 1921, 1309 Nr. 4 = SeuffArch.
  • OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98

    Bestimmheit des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ; Mietverträge über

    Der Bundesgerichtshof wendet - in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts - in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897).
  • OLG Köln, 17.09.1999 - 19 U 10/99

    Vertragspartner bei unternehmensbezogenen Geschäften

    Das ist insoweit richtig, als bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1996, 1053, 1054; 1995, 43, 44; dort zitiert: RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152 = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33; BGHZ 92, 259, 268 = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB Nr. 7).
  • OLG Köln, 04.09.2002 - 19 U 10/99

    Vertragspartner unternehmensbezogene Geschäfte

    Das ist insoweit richtig, als bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH NJW 1996, 1053, 1054; 1995, 43, 44; dort zitiert: RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152 = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr. 33; BGHZ 92, 259, 268 = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB Nr. 7).
  • BGH, 21.03.1957 - II ZR 260/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat nicht etwa angenommen, wie die Revision offensichtlich meint, daß der Vertrag deshalb mit den beiden Klägern zustande gekommen sei, weil sie Inhaber der Firma waren und weil derjenige, der mit einem Gewerbetreibenden abschließt, in der Regel mit demjenigen abschliessen will, welcher in Wirklichkeit der richtige Inhaber des Betriebes ist (Staudinger § 164 Anm. 8; RGZ 30, 77; 67, 148; 95, 188; RG SeuffArch 76 Nr. 176).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 104/56

    Rechtsmittel

    Dies gilt dann, wenn wahrnehmbare äußere Umstände, wie sie hier mit dem Verhandeln im Büro der KG und dem Vorhandensein und der Kenntnisnahme eines Firmenschildes der KG gegeben waren, darauf hinweisen, daß als Geschäftsinhaber und damit als Vertragsgegner möglicherweise ein anderer als der Verhandelnde in Frage kommen kann (RG SeuffArch 76 Nr. 176; RGZ 67, 148; OLG Rostock SeuffArch 68 Nr. 226; OLG Dresden SeuffArch 68 Nr. 74; vgl. auch RGZ 95, 188).
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