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   RG, 18.05.1908 - Rep. VI. 562/07   

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RG, 18.05.1908 - Rep. VI. 562/07 (https://dejure.org/1908,176)
RG, Entscheidung vom 18.05.1908 - Rep. VI. 562/07 (https://dejure.org/1908,176)
RG, Entscheidung vom 18. Mai 1908 - Rep. VI. 562/07 (https://dejure.org/1908,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Rechtsmitteleinlegung auf den Namen eines schon Verstorbenen rechtswirksam? 2. Wie ist zu verfahren, wenn, nachdem nach Einlegung der Revision, aber vor Einreichung der Revisionsbegründung während des Laufes der Begründungsfrist das Verfahren wegen Todes des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 390
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    An diesem allgemeinen Grundsatz, die Person des Rechtsmittelklägers müsse - nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht - durch die Berufungsschrift erkennbar gemacht werden, haben auch gelegentliche Entscheidungen nichts geändert, in denen das Reichsgericht eine offensichtlich falsche Bezeichnung des Revisionsklägers als unschädlich angesehen hat (vgl. z.B. RGZ 68, 390 [391]; JW 1899, 537; 1913, 501).

    Auch das Schrifttum ist dem Reichsgericht gefolgt (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., § 518 Anm. 2 B d; Stein-Jonas-Schönke, 17./18. Aufl., § 518 Anm. II 2 Note 12; Sydow-Busch 22. Aufl., § 518 Anm. 2; mit Einschränkung Nikisch, Zivilprozessrecht § 120 S. 474/5 und Zöller, ZPO, 7. Aufl., § 518 Anm. 29 dessen Ausführung; nötig sei die Angabe des Berufungsklägers oder Aktenzeichens ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das zweite Erfordernis angeführten Entscheidungen JW 1885, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird).

  • BAG, 13.04.2017 - 7 AZN 732/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung - Aufnahme

    Nehmen die Rechtsnachfolger das Verfahren nicht auf, ist die Aufnahme durch Zwischenbeschluss für bewirkt zu erklären (vgl. zum Revisionsverfahren RG 18. Mai 1908 - VI 562/07 - RGZ 68, 390) .
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57

    Rechtsmittel

    Auf diesem Standpunkt stehen auch die Erläuterungsbücher von Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 18. Aufl. § 50 Anm. VII 2 mit Nachweisungen und von Wieczorek ZPO § 50 B I b 2. Das Reichsgericht hat in dem in RGZ 68, 390 abgedruckten Urteil ausgesprochen, daß die namens eines Verstorbenen eingelegte Revision als im Namen der Erben erhoben gelte und daß die Angabe des Namens des Verstorbenen als "falsa demonstratio" zu behandeln sei.
  • OLG München, 01.02.1990 - 5 W 630/90

    Möglichkeit dem Klägervertreter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn

    Es handelt sich insoweit nur um eine unschädliche Fehlbezeichnung, also um eine sogenannte "falsa demonstratio" (RGZ 68, 390/391).

    Alle diese in ständiger Rechtsprechung entschiedenen Fälle haben gemeinsam, daß der Prozeßbevollmächtigte namens seines verstorbenen Auftraggebers teils schon bei Prozeßbeginn und teils sogar noch nach Instanzbeendigung bei Beginn eines weiteren Rechtszuges Prozeßhandlungen vorgenommen hat, die - als in Wirklichkeit für die Rechtsnachfolger geschehen - für wirksam erachtet werden (RGZ 68, 390/391; RG JW 1936, 810; BGH MDR 1958, 319/320; OLG Dresden JW 1919, 327; OLG Saarbrücken NJW 1973, 854/857; OVG Münster NJW 1986, 1707).

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

    Ebenso gilt die namens des Verstorbenen eingelegte Revision als im Namen der Erben erhoben (vgl. BGHZ 121, 263 ); die Angabe des Namens des Verstorbenen in der Rechtsmittelschrift ist als unschädliche Fehlbezeichnung, als "falsa demonstratio" (RGZ 68, 390 ; BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - ) zu behandeln, die jederzeit korrigiert werden kann.
  • BGH, 29.06.1956 - V ZR 20/56
    als unschädlich angesehen hat (vgl. z.B. RGZ 68, 390 [391]; JW 99, 537; 13, 501).

    Auch das Schrifttum ist dem RG gefolgt (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., § 518 Anm. 2 B d; Stein-Jonas-Schönke, 17./18. Aufl., § 518 Anm. II 2 Note 12; Sydow-Busch, 22. Aufl., § 518 Anm. 2; mit Einschränkung Nikisch, ZivProzB § 120 S. 474/5, und Zöller, ZPO, 7. Aufl., § 518 Anm. 2, dessen Ausführung, nötig sei die Angabe des BerKl. oder Aktenzeichens, ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das zweite Erfordernis angeführten Entsch. JW 85, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird).

  • BGH, 02.03.1978 - III ZR 173/75

    Rechtsnachfolgetatsache - Amtsauflösung - Amtsnachfolge

    EJ.ne Darlegung der Rechtsnachfolgetat sachen mag für den Gegner nach dieser Vorschrift entbehrlich sein, wenn der die Aufnahme verzögernde, auf Antrag des Gegners zur Verhandlung über die Aufnahme und die Hauptsache geladene angebliche Rechtsnachfolger nicht erscheint (für die Notwendigkeit einer Darlegung der Rechtsnachfolgetatsachen in diesem Fall vgl. Jedoch RGZ 68, 390, 392; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 239 Anm. 5 b bb; Zöller/Stephan ZPO 11. Aufl. § 239 Anm. 7).
  • BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 65/78
    Diese für das Rubrum einer Klageschrift entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für das Rubrum einer Rechtsmittelschrift (so schon RGZ 68, 390) .
  • BGH, 02.07.1962 - VII ZR 118/61

    Rechtsmittel

    Darin hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht lediglich eine unrichtige Bezeichnung der beklagten Partei gesehen (RGZ 68, 390, 391), die damals gemäß § 5 des Umwandlungsgesetzes bereits aus den beiden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Beklagten bestand.
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