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RG, 28.02.1908 - Rep. VII. 214/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges bei konkurrierendem Verschulden.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ursächlicher Zusammenhang. Konkurrierendes Verschulden.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 69, 57
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05
Inanspruchnahme eines störenden Zuschauers für den Ersatz von vom Sportgericht …
Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]). - BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89
Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung …
Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (RGZ 73, 289 f;… BGH, Urt. v. 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69, VersR 1970, 814, 815; vgl. auch RGZ 69, 57, 58;… BGH, Urt. v. 28. Juni 1962 - VII ZR 8/61, WM 1962, 1196, 1197 f). - OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften …
Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (RGZ 73, 289f; BGH, Urteil vom 19.05.1970 - VI ZR 8/69 -, VersR 1970, 814, 815; vgl. auch RGZ 69, 57, 58; BGH, Urteil vom 28.06.1962 - VII ZR 8/61 -, WM 1962, 1196, 1197 f.). - BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
- BGH, 30.05.1953 - II ZR 40/53
Rechtsmittel
Es ist auch rechtlich unerheblich, daß der Kläger selbst eine wesentliche Voraussetzung zu seiner Verletzung gesetzt hat und der Schaden nur durch das Zusammenwirken beider Ursachen entstehen konnte (RGZ 69, 57 [58]).