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   RG, 23.11.1908 - Rep. VI. 578/07   

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https://dejure.org/1908,115
RG, 23.11.1908 - Rep. VI. 578/07 (https://dejure.org/1908,115)
RG, Entscheidung vom 23.11.1908 - Rep. VI. 578/07 (https://dejure.org/1908,115)
RG, Entscheidung vom 23. November 1908 - Rep. VI. 578/07 (https://dejure.org/1908,115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 832 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Ehemann wegen des Schadens, den seine, wie ihm bekannt, geisteskranke Ehefrau einem Dritten zugefügt hat, aus § 832 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 B.G.B. verantwortlich gemacht werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 48
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Ausgangspunkt für eine solche Haftung ist nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofes (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; BGH VersR 1954, 118; BGH NJW 1958, 1775) ein dem Tatbestand des § 832 BGB vergleichbarer Sachverhalt.

    Hinzu kam in diesen Fällen immer eine besondere familiäre Beziehung, z.B. des Ehemannes zur geisteskranken Ehefrau (vgl. RGZ 70, 48) oder der Eltern gegenüber dem volljährigen geisteskranken Kind (vgl. RGZ 92, 125).

  • LG Bielefeld, 26.05.1998 - 20 S 48/98

    Aufsichtspflicht über den Betreuten?

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Ehemann als "Haushaltsvorstand" für verpflichtet erachtet worden, im Interesse der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Personen wie Dienstboten oder Hausmitbewohnern für eine Unterbringung und Bewachung der geistesgestörten und gemeingefährlichen Ehefrau zu sorgen (RGZ 70, 48, 50).
  • BGH, 15.04.1958 - VI ZR 87/57

    Rechtsmittel

    So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 70, 48 [50] den Ehemann als Haushaltungsvorstand für verpflichtet erachtet, im Interesse der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Personen wie Dienstboten oder Hausmitbewohner für eine Unterbringung und Bewachung der geistesgestörten und gemeingefährlichen Ehefrau zu sorgen.

    Allerdings ist es von zu enger Sicht, wenn das Berufungsgericht, das nur die Entscheidung RGZ 70, 48 und die ähnlich liegenden Entscheidungen RGZ 92, 125 und RG WarnRspr 1934 Nr. 53 ins Auge gefaßt hat, Bedenken dagegen äußert, daß der Haushaltungsvorstand auch in anderen Fällen zum Eingreifen verpflichtet sein könnte als bei der Gefahr schädigender Handlungen durch geistesgestörte Personen seines Hausstandes.

  • AG Frankenthal, 09.10.2020 - 3a C 179/18

    Beschädigung eines Autodachs: Haftung bei einer fehlender Deliktsfähigkeit eines

    Bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48 (50)) hat entschieden, dass das Eheband nicht als Rechtsgrundlage für eine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber Erwachsenen in Betracht kommt, wie sie von § 832 BGB vorausgesetzt wird.

    Der Klägerin steht daneben auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu, denn bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48) hat eine Rechtspflicht zur Fürsorge für eine nicht zurechnungsfähige oder sonstige zur Überwachung bedürftige Person verneint.

  • LG Frankfurt/Oder, 01.11.2017 - 16 S 36/16

    Haftung des Betreibers eines Altenpflegeheimes für Schädigung Dritter durch

    21 a) In vergleichbaren Fallkonstellationen wird in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung eine Haftung eines Heimbetreibers nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen (vgl. OLG München, Urteil vom 1.7.1965 - 1 U 2260/60 - NJW 1966, 404; OLG Celle, Urteil vom 13.10.1960 - 1 U 185/59 - NJW 1961, 223, zurückgehend auf noch ältere Rechtsprechung des RG, Urteil vom 23.11.1908 - VI 578/07 - RGZ 70, 48, Urteil vom 31.01.1918 - VI 398/17 - RGZ 92, 125 und des BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 159/52 - LM Nr. 3 zu § 832 BGB zur Aufsichtspflicht über geisteskranke Volljährige oder minderjährige Stiefkinder; kritisch hierzu Belling, aaO, Rn. 200).
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 169/52
    In RGZ 70, 48 [50] ist der Haushaltungsvorstand der Allgemeinheit gegenüber als verpflichtet angesehen worden, bei der Regelung der über den Familienkreis hinaus auf die Allgemeinheit wirkenden Angelegenheiten des häuslichen Lebens tunlichst auf fremde Interessen und Rechtsgüter Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Sicherheit von Leib und Leben der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Dritten, wie z.B. Dienstboten und Mithausbewohner.
  • BGH, 22.11.1960 - VI ZR 27/60

    Anforderungen an das Vorliegen einer erheblichen Störung durch fortgesetzte

    Die Verpflichtung zur Beseitigung des störenden Zustandes besteht für den Beklagten aber auch deshalb, weil er schon als Ehemann und Leiter des Hausstandes dafür zu sorgen hat, daß seine dem Haushalt angehörende geisteskranke Frau nicht den nachbarlichen Frieden durch seelische und körperliche Beeinträchtigung der Nachbarn stört (vgl. RGZ 70, 48; 92, 125; 152, 222; Urteil des Senatsvom 16. Dezember 1953 - VI ZR 169/52 - LM Nr. 3 zu § 832 BGB).
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