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   RG, 02.10.1909 - Rep. V. 187/09   

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https://dejure.org/1909,239
RG, 02.10.1909 - Rep. V. 187/09 (https://dejure.org/1909,239)
RG, Entscheidung vom 02.10.1909 - Rep. V. 187/09 (https://dejure.org/1909,239)
RG, Entscheidung vom 02. Oktober 1909 - Rep. V. 187/09 (https://dejure.org/1909,239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Rechtliche Natur des Anspruches des Besitzers eines Grundstückes auf Ersatz von Verwendungen. 2. Ist der Besitzer wegen eines solchen Ersatzanspruches in dem das Grundstück betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren befriedigungsberechtigter Beteiligter im Sinne der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 424
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.10.2015 - V ZB 65/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufstellung des geringsten Gebots und des

    § 10 ZVG regelt die Rangordnung der ein Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück gewährenden Ansprüche grundsätzlich abschließend (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1971 - V ZR 95/68, MDR 1971, 287; RGZ 71, 424, 431; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Anm. 1.1).
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 279/02

    Zurückbehaltungsrecht des nichtberechtigten Besitzers wegen Aufwendungen zur

    Das Befriedigungsrecht nach dieser Vorschrift ist jedoch persönlicher Natur (RGZ 71, 424, 426; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl. § 1003 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1003 Rdn. 15; Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1003 Anm. 1; RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 1000 Rdn. 19; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1003 Rdn. 2) und gewährt daher kein Recht auf Befriedigung außerhalb eines über das Vermögen des Eigentümers eröffneten Insolvenzverfahrens (Staudinger/Gursky, BGB [1993], Vorbem. zu §§ 994 - 1003 Rdn. 53, 56).
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 81/54

    Rechtsmittel

    Dadurch wird aber die entsprechende Anwendung dieser rein schuldrechtlichen Vorschrift (RGZ 71, 424 [426]) nicht ausgeschlossen.

    Es handelt sich um eine Sonderbestimmung zum Schutz des Verwendenden (RGZ 71, 424 [427]).

  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77

    Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin,

    Demgemäß ist § 999 Abs. 2 BGB eine Sonderbestimmung zum Schutz des Verwenders, die lediglich sicherstellen soll, daß im Fall des Eigentumswechsels kein Unterschied zwischen den vor dem Eigentumswechsel und den nachher gemachten Verwendungen besteht (RGZ 71, 424/427), d.h. der neue Eigentümer ist nur so verpflichtet, wie es der alte war (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 999 Rdn. 12; Westermann a.a.O. § 33 V 2; Wolff/Raiser a.a.O. § 86 IV), nicht aber hat § 999 Abs. 2 BGB den Sinn, den Besitzer allein durch den Eigentumswechsel besser zu stellen, als er im Verhältnis zum Voreigentümer gestanden hätte.
  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 95/68

    Widerspruchsrecht eines Mieters gegen die Zuweisung eines Überschusses aus der

    Widerspruchsberechtigt im Sinne des § 115 ZVG in Verb, mit §§ 876 ff ZPO ist jedoch nur ein Beteiligter, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös hat, aber durch das von einem anderen geltend gemachte Recht auf Befriedigung ganz oder teilweise verdrängt wird (RGZ 71, 424, 426; 97, 61, 64/65; RGHRR 1934 Nr. 120; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 3 a aa; Zeller, ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 2 c; Drischler, RpflJB 1962, 322, 344).
  • BGH, 02.12.1966 - V ZR 263/62

    Eintragung einer Eigentümergrundschuld - Einlösung eines Wechsels -

    Ob bei Widerspruchsklagen nach § 115 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO allgemein der Widersprechende die Beweislast für das Nichtbestehen der ihn beeinträchtigenden Gegenrechte trägt (so Baumbach/Lauterbach a.a.O., die ihrerseits auf RGZ 71, 424, 426 verweisen) oder ob dieser Grundsatz, wenn es sich um Rechte aus einer Sicherungsgrundschuld handelt, eine Einschränkung dahin erleidet, daß dann der Grundschuldgläubiger die Höhe der gesicherten Forderung darzutun hat (so anscheinend RGZ 60, 247, 249; a.M. Palandt/Hoche, BGB 25. Aufl. § 1191 Anm. 2 b aa Abs. 2), kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, welcher Einfluß dem Umstand zukommt, daß der frühere Kläger selbst das ursprüngliche Vorhandensein von Verbindlichkeiten der Georg S. KG in Höhe von 71.753,68 DM eingeräumt und sich lediglich auf ein nachträgliches Erlöschen dieser Schuld - teils durch Rückzahlung und teils infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung - berufen hatte (Schriftsatz vom 14. Dezember 1959, S. 3; vgl. daselbst auch den letzten Absatz, wo es ausdrücklich heißt, den Kläger treffe die Beweislast für seinen behaupteten Anspruch; ferner Berufungsbegründung S. 9 oben).
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