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   RG, 28.04.1909 - Rep. I. 254/08   

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https://dejure.org/1909,45
RG, 28.04.1909 - Rep. I. 254/08 (https://dejure.org/1909,45)
RG, Entscheidung vom 28.04.1909 - Rep. I. 254/08 (https://dejure.org/1909,45)
RG, Entscheidung vom 28. April 1909 - Rep. I. 254/08 (https://dejure.org/1909,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann, wer durch unrichtige Angaben in dem von der Aktiengesellschaft ausgehenden Prospekte (Börsengesetz vom 22. Juni 1896 § 43) zum Ankaufe von Aktien veranlaßt worden ist, den ihm hierdurch verursachten Vermögensschaden von der Aktiengesellschaft selbst ersetzt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 71, 97
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer

    Das RG hat in Abkehr von früheren Entscheidungen (RGZ 54, 128, 132; 62, 29, 30; 72, 290, 293 f.), auf die sich die Beklagte stützt, seit 1909 (RGZ 71, 97, 99 ff.) danach differenziert, ob der Aktionär seine Beteiligung durch Zeichnung oder Übernahme des ursprünglichen oder des erhöhten Grundkapitals erworben hat - dann komme ein Anspruch des Aktionärs gegen die Gesellschaft wegen des Vorrangs der Kapitalerhaltung nicht in Betracht - oder ob er infolge eines auf den Erwerb des Wertobjektes Aktie gegen Entgelt gerichteten "Umsatzvertrages" Aktionär geworden sei - dann könne er die Gesellschaft in Anspruch nehmen (ebenso RGZ 88, 187, 188; 271, 272).
  • OLG Stuttgart, 28.04.2008 - 5 U 6/08

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch des Aktionärs bei Werbung für den

    Zwar wurde vom Reichsgericht hinsichtlich der Frage eines Vorrangs des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vor Schadensersatzansprüchen der Anleger danach differenziert, ob der Anleger die Anteile durch Zeichnung bzw. Ausübung eines primären Bezugsrechts oder aber durch ein derivatives Umsatzgeschäft erworben hat; nur im letzteren Fall wurde ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Schadenersatz bejaht (RGZ 71, 97; 88, 271; nach Fleischer in Schmidt/Lutter AktG § 57 Rn 39 eine überkommene Meinung).
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