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   RG, 04.05.1910 - Rep. V. 455/09   

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https://dejure.org/1910,138
RG, 04.05.1910 - Rep. V. 455/09 (https://dejure.org/1910,138)
RG, Entscheidung vom 04.05.1910 - Rep. V. 455/09 (https://dejure.org/1910,138)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1910 - Rep. V. 455/09 (https://dejure.org/1910,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Besteht das Vorkaufsrecht nach § 57 des preuß. Enteignungsgesetzes auch dann, wenn die enteignete Grundstücksfläche mit dem Restgrundstück nicht räumlich zusammenhängt, sondern von diesem getrennt liegt? 2. Kann bei weiterer Zerteilung des Restgrundstücks das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorkaufsrecht bei Enteignungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 316
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.07.2014 - V ZR 18/13

    Vorkaufsrecht an einem Erbbaugrundstück mit einer Eigentumswohnanlage: Begründung

    b) Der Annahme eines Vorkaufsrechts jedes einzelnen Inhabers von Wohnungserbbaurechten an dem Erbbaugrundstück steht auch nicht entgegen, dass es sich um ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht handelt und ein solches Vorkaufsrecht bei der Aufteilung des herrschenden Grundstücks nicht in Einzelrechte zerfällt, sondern als einheitliches Recht bestehen bleibt und nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann (RGZ 73, 316, 320; Erman/Grizwotz, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1103 Rn. 1; Staudinger/Schermaier, BGB [2008], § 1094 Rn. 17).
  • BGH, 06.07.1984 - V ZR 259/82

    Erforderliche Bestimmtheit an einem Urteil über das Bestehen eines Vorkaufrechts

    Ein räumlicher Zusammenhang ist nicht immer erforderlich; entscheidend ist der ursprüngliche rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den beiden Grundflächen (vgl. RGZ 73, 316, 318, 319; Eger, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 3. Aufl. § 57 Anm. 349 S. 615; H. Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 125 I 3 S. 623).

    Bei dem Vorkaufsrecht aus § 57 Abs. 2 PrEnteigG handelt es sich um ein kraft Gesetzes entstehendes dingliches Recht an dem enteigneten oder veräußerten Grundstück, das von dem "zeitigen", d.h. dem jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks grundsätzlich gegen jeden Besitzer durchgesetzt werden kann (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 PrEnteigG; vgl. auch RGZ 73, 316, 320; H. Westermann a.a.O. § 125 I 3 S. 623; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 64 Fn. 27 S. 226; Eger a.a.O. Anm. 349 vor I, S. 614; Koffka, Kommentar zum Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum, 2. Aufl. § 57 Rdn. 4; Meyer/Thiel/Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl. § 57 Anm. 2, 12; Koch, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 8. Aufl. § 573 I 20 Anm. 6).

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