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   RG, 12.10.1910 - Rep. III. 694/09   

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RG, 12.10.1910 - Rep. III. 694/09 (https://dejure.org/1910,45)
RG, Entscheidung vom 12.10.1910 - Rep. III. 694/09 (https://dejure.org/1910,45)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1910 - Rep. III. 694/09 (https://dejure.org/1910,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gehört der Zwangsvergleichsbürge zu den Beteiligten im Sinne des § 82 KO.? Haftet ihm der Konkursverwalter auch für solche Pflichtwidrigkeiten, die er vor der Abgabe der Bürgschaftserklärung begangen hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 21/07

    Umfang der Verantwortlichkeitung eines Zwangsverwalters

    Das Reichsgericht hat eine Verantwortung des Zwangsverwalters nur gegenüber den Beteiligten des § 9 ZVG gesehen, weil der Begriff des "Beteiligten" in dieser Vorschrift für das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz festgelegt werde (RGZ 74, 258, 259 f; 97, 11, 12).

    Nach § 74 KO in der Fassung vom 10. Februar 1877 hatte der Konkursverwalter die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden (vgl. etwa RGZ 34, 26, 28; 74, 258, 259).

    Das Reichsgericht legte zunächst - wie bereits ausgeführt - bei der Haftung des Konkursverwalters den formellen Beteiligtenbegriff zugrunde und bezog sich zur Begründung auf die Vorschriften der §§ 9, 154 ZVG, welche Vorbild für § 82 KO gewesen seien (RGZ 74, 258, 259 ff).

    Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass die Auslegung des § 154 ZVG nach wie vor umstritten war (RGZ 74, 258, 259; vgl. auch K. Schmidt, KTS 1976, 191, 197).

    Das Kammergericht hatte kurz zuvor unter Bezugnahme auf eine vermeintlich einhellige Meinung zu § 74 KO a.F., § 144 PrZVG (vgl. aber die gegenteiligen Nachweise bei RGZ 74, 258, 260 f, die ältere Entscheidung RGZ 34, 26, 29 sowie die Nachweise bei Lüke, Die persönliche Haftung des Konkursverwalters S. 32 f und Mohrbutter, Festschrift 150 Jahre Carl Heymanns Verlag KG S. 159, 161 mit Fn. 7) einen weiteren Beteiligtenbegriff für richtig gehalten (OLGE 16, 344, 345); auch in der bei RGZ 74, 258, 259 nachgewiesenen Literatur waren die Meinungen geteilt.

    RGZ 149, 182, 185 verstand den Begriff "Beteiligte" in § 82 KO umfassend und die Auslegung der Entscheidung RGZ 74, 258 "unnötig eng".

    Das Reichsgericht hat in seiner eingangs zitierten Grundsatzentscheidung zu § 154 ZVG (RGZ 74, 258, 259 f) eine von § 9 ZVG abweichende Auslegung des Beteiligtenbegriffs in § 154 ZVG für möglich gehalten und nur keinen Anlass dafür gesehen.

  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 165/71

    Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters -

    Dieser Bestimmung, die den § 154 Satz 1 ZVG über die Verantwortlichkeit des Zwangsverwalters nachgebildet ist (vgl. dazu RGZ 74, 258, 259), liegt die Erwägung zugrunde, daß die Überwachung des Konkursverwalters durch den Gläubigerausschuß (§ 88 Abs. 1 Satz 1 KO) und die Aufsicht des Konkursgerichts (§ 83 KO) den Beteiligten keinen ausreichenden Schutz gewährt und die Möglichkeit der Betroffenen, sich aus den Ansprüchen des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter zu befriedigen, dann versagt wenn dem Gemeinschuldner aus der Amtstätigkeit des Konkursverwalters kein Schaden entstanden oder er mit der die Gläubiger schädigenden Handlung des Konkursverwalters einverstanden ist.
  • BGH, 19.10.1976 - VI ZR 253/74

    Verantwortlichkeit des Vergleichsverwalters

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  • BGH, 14.12.1965 - V ZR 10/64

    Möglichkeit des Fortbestehens von dritter Seite gestellter Vergleichssicherheiten

    Mag er auch für die Erfüllung dieser Pflichten allen Verfahrensbeteiligten einschließlich den Sicherungsgebern (RGZ 74, 258, 262) verantwortlich gewesen sein, so oblag ihm jedenfalls letzteren gegenüber keine Beratungspflicht.
  • RG, 24.10.1919 - III 151/19

    Persönliche Haftung des Zwangsverwalters.

    Daß nur die im § 9 genannten Personen Beteiligte im Sinne des § 154 sind, hat der erkennende Senat in dem Urteile vom 12. Oktober 1910 (III 694/09, RGZ. Bd. 74. S. 258) ausgesprochen; an dieser Ansicht ist festzuhalten und demnach mit dem Vorderrichter eine Haftung des Beklagten aus § 134 dem Kläger gegenüber zu verneinen.
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