Rechtsprechung
   RG, 10.01.1911 - Rep. III. 625/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,223
RG, 10.01.1911 - Rep. III. 625/09 (https://dejure.org/1911,223)
RG, Entscheidung vom 10.01.1911 - Rep. III. 625/09 (https://dejure.org/1911,223)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1911 - Rep. III. 625/09 (https://dejure.org/1911,223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1911,223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Betrifft der Streit um eine nachträgliche Pensionszusage für schon geleistete Dienste "Leistungen aus dem Dienstverhältnisse" im Sinne des § 5 Nr. 2 des Gesetzes, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 325
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 258/05

    Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer

    Danach steht seit langem fest, dass der Erblasser seine Gegenleistung für ihm erbrachte Dienste auch nachträglich in den genannten Grenzen erhöhen kann (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327; 94, 157, 159).
  • BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87

    Erfüllung der Ehegattenunterhaltspflicht durch Mitarbeit im Betrieb des anderen

    Es vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 72, 188; 75, 325, 94, 157) die Auffassung, die Vertragsfreiheit erlaube es den Beteiligten, die in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung nachträglich zu erhöhen.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, seit langem fest (RGZ 72, 188; 75, 325; 94, 157).

  • OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05

    Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Nachträgliche Umwandlung

    In späteren Entscheidungen (RGZ 75, 325, 327 und 94, 157, 159) hat es - unter Bezugnahme auf die letztgenannte Stelle (RGZ 72, 188, 192) - ausgeführt, sogar für ursprünglich nach beiderseitiger Absicht unentgeltlich geleistete Dienste könne nachträglich Entgeltlichkeit mit rückwärts greifender Wirkung ausgemacht werden.

    Noch weniger zu bezweifeln sei die zurückgreifende Wirkung einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen, bereits bezahlten Lohnes für schon geleistete Dienste (RGZ 75, 325, 327).

    Das hat auch das Reichsgericht so gesehen, das gemeint hat, "noch zweifelloser" als die dort zu entscheidende Frage sei die zurückgreifende Wirkung einer nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen, bereits bezahlten Lohnes für schon geleistete Dienste (RGZ 75, 325, 327).

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 191/93

    Auslegung von Urkunden im Urkundenprozeß; Beweislast hinsichtlich der Echtheit

    Dies ergibt sich schon daraus, daß eine - die Unentgeltlichkeit ausschließende - Verknüpfung des Leistungsversprechens mit einer Gegenleistung auch nachträglich, d.h. auch dann vereinbart werden kann, wenn die Gegenleistung bereits voll erbracht ist (BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 = WM 1986, 977, 978 unter II 2 b = NJW-RR 1986, 1135 [BGH 21.05.1986 - IVa ZR 171/84]; RGZ 94, 157, 159 und 322, 323 f; 75, 325, 327).
  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 79/80

    Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks - Übertragung des

    Hierbei ist verkannt, daß es nach dem Vortrag des Beklagten um den stufenweisen Vollzug einer bereits im Jahre 1965 vereinbarten Gegenleistung für seine Tätigkeit in der Firma geht und die Frage der nachträglichen Umwandlung einer unentgeltlichen Zuwendung in eine entgeltliche (vgl. dazu einerseits RGZ 72, 188, 191 f; 75, 325, 327; 94, 157, 159; Larenz, Schuldrecht Besonderer Teil 12. Aufl. § 47 I, S. 169; MünchKomm/Kollhosser § 516 Rdn. 18 f, Lüderitz, StudK BGB 2. Aufl. § 516 Anm. 2 a und andererseits BFH BStBl 1957 III, 449, 450 f; Staudinger/Reuss, BGB § 516 Rdn. 15) sich daher gar nicht stellt.
  • BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 175/55
    Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das Landesarbeitsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden Rechtsprechung, insbesondere des RAG und des RG, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers in der Regel keine Schenkung sei, sondern seinen Willen erkennen lasse und damit für ihn die Verpflichtung begründe, in Zukunft ebenso zu verfahren (vgl, RGZ 75, 325; 94, 322; RAG in ARS 6, 203; 29, 3; 33, 223; 38, 50)» Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die aus der besonderen Lage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber herzuleiten sind und von denen noch die Rede sein wird (RAGE 20, 59)» Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser allgemeinen Auffassung in mehreren Entscheidungen angeschlossen (BAG 1, 36; ferner das zur Veröffentlichimg in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 24«Januar 1956, 3 AZR 14/53)« Mögliche Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs nämlich, ob er auf betrieblichem Gewohnheits recht, betrieblicher Übung oder Einzelvertrag beruht, sind für den vorliegenden Pall ohne Bedeutung» Entscheiden t bleibt, ob der Arbeitgeber durch schlüssiges Verhalten seinen Willen hat erkennen lassen, seinen Arbeitnehmern die Gratifikation nicht nur im Einzelfall, sondern auch künftig regelmässig zu zahlen , Dazu genügt nach herrschender Ansicht weder eine einmalige, noch eine zweimalige, wohl aber in der Regel eine dreimalige Zahlung» Denn dann kann man sagen, daß die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation üblich geworden ist» Auch die Verordnung über die Gewährung vpn WeihnachtsZuwendungen im Öffentlichen Dienst vom 16»Dezember 1939 (GVB1. I So2425) ging in Anerkennung dieser damals schon bestehen den Praxis davon aus, daß durch die Gewährung von Weihnachtsgratifikationen in den Jahren 1936, 1937 und 1938 ein Rechtsanspruch entstanden war«.
  • BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 133/54

    Tarifvertrag - Ausdehnung seines Geltungsbereiches - Betriebsvereinbarung -

    Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das Landesarbeitsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden Rechtsprechung, insbesondere des RAG und des EG, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers in der Regel keine Schenkung sei, sondern seinen Willen erkennen lasse und damit für ihn die Verpflichtung begründe, in Zukunft ebenso zu verfahren (vgl. RGZ 75, 325; 94, 322; RAG in ARS 6, 203; 29, 3; 33, 223; 38, 50).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht