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   RG, 07.04.1911 - Rep. II. 403/10   

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RG, 07.04.1911 - Rep. II. 403/10 (https://dejure.org/1911,217)
RG, Entscheidung vom 07.04.1911 - Rep. II. 403/10 (https://dejure.org/1911,217)
RG, Entscheidung vom 07. April 1911 - Rep. II. 403/10 (https://dejure.org/1911,217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels durch Einwurf der Rechtsmittelschrift in einen am Geschäftslokal des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, angebrachten, für die beim Gericht einzureichenden Schriftstücke bestimmten Briefkasten gewahrt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmitteleinlegung. ; Briefkasten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 127
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Das Oberlandesgericht führt als Beleg für seine Auffassung verschiedene Entscheidungen des Reichsgerichts (JW 1938, S 2153; RG 145, 233 [236]), des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 31 ff.; NJW 1957, S 750; VersR 1973, S 87) und anderer Gerichte an, die sich letztlich alle auf zwei in den Jahren 1910 und 1911 ergangene Urteile des Reichsgerichts stützen (RG, JW 1910, S 480; RGZ 76, 127).
  • BGH, 05.02.1976 - VII ZB 20/75

    Anforderungen an die rechtzeitige Einlegung der Berufung im Zivilverfahren -

    Für die fristgerechte "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO genügt nicht ihr rechtzeitiger Einwurf in den gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten; vielmehr ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RGJW 1936, 2136, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 = LM ZPO Nr. 7 zu § 519;Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87).

    Wenn auch im allgemeinen damit gerechnet werden kann, daß die in den gewöhnlichen Briefkasten eingeworfenen Schriftstücke nach dessen Leerung alsbald in die Hand des zuständigen Beamten gelangen, so wird doch allein mit diesem zu erwartenden ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erkennen gegeben, daß die Behörde den Einwurf der Schriftstücke in den gewöhnlichen Briefkasten so ansehen wolle, als wäre bereits damit oder mit der nächsten Leerung der Gewahrsam des zuständigen Beamten begründet worden (vgl. RGZ 76, 127).

  • BDH, 22.04.1964 - II DV 7/63

    Rechtsmittel

    Zwar ist dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen grundsätzlich darin zuzustimmen, daß zu einer ordnungsmäßigen Einreichung eines Schriftstückes dessen Entgegennahme durch den für den Empfang zuständigen Beamten gehört und der Eingang bei dem für die Behörde zuständigen Postamt oder der Einwurf in einen gewöhnlichen Gerichtsbriefkasten oder die bloße Niederlegung innerhalb der Behördenräume allein nicht genügt (Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II Vorbem. vor § 42 Anm. 6 und § 314 Anm. 14; Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. Vorbem. vor § 42 Anm. I 4 b und § 314 Anm. 2; Schwarz, StPO 24. Aufl. Vorbem. vor § 42 Anm. 4 B; Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. Vorbem. vor § 42 Anm. 4 a und § 314 Anm. 1; Stein-Jonas, ZPO 18. Aufl. § 207 Anm. IV 2; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl., § 61 Anm. II 1 b; Wieczorek, ZPO § 518 Anm. A II a 1; Baumbach-Lauterbach, ZPO 27. Aufl. § 496 Anm. 2 B; RGZ 76, 127; BGHZ 2, 31 und 23, 307; RGSt 22, 125).

    Solche Gesichtspunkte würden allenfalls eine Rolle spielen, wenn die Rechtsbehelfsfrist versäumt worden wäre und es im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um die Frage ginge, ob ein mitwirkendes Verschulden des Beschuldigten vorliegt, das die Anerkennung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 44 StPO ausschließt (vgl. Rosenberg a.a.O., § 61 Anm. II 1 b; RGSt 31, 19; RGZ 76, 127; BGHZ 23, 307; Beschlüsse des BDH vom 19. Mai 1959 - III D 42/59 - vom 7. Mai 1956 - II D 30/56 - = BDH 3, 235 und vom 31. Mai 1961 - II DV 3/61 -).

  • BGH, 12.02.1981 - VII ZB 27/80

    Fristwahrung durch Einwurf in Tagesbriefkasten

    Zwar ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten worden, daß zur fristgerechten Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes die Entgegennahme durch einen dazu befugten Beamten des betroffenen Gerichts erforderlich sei (vgl. u.a. RGZ 76, 127; RG JW 1938, 2153; BGHZ 2, 31; Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87; 5. Februar 1976 - VII ZB 20/75 - 10. Juni 1976 - VII ZB 5/76 = VersR 1976, 1063).
  • BAG, 29.04.1986 - 7 AZB 6/85

    Einwurf - Wahrung der Frist - Abgabe - Zugang - Leerung - Fristwahrung

    die Entgegennahme durch einen dazu befugten Beamten des betroffenen Gerichts erforderlich sei (vgl. u.a. RGZ 76, 127; BGHZ 2, 31; BGH Beschluß vom 10. Juni 1976 - VII ZB 5/76 - VersR 1976, 1063), ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3- Oktober 1979 (BVerfGE 52, 203) überholt.
  • BGH, 26.10.1972 - VII ZB 8/72

    Fristenwesen - Berufungsbegründung - Berufungsbegründungspflicht - Briefkasten -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat auch im vorliegenden Fall folgt, genügt für die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung nicht der Einwurf in einen gewöhnlichen Briefkasten des Gerichts (RGZ 76, 127, 128; RG in JW 1910, 480; RG in JW 1936, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 - = LM Nr. 7 zu § 519 ZPO).
  • BGH, 12.02.1981 - VIII ZB 27/80
    sei (vgl. u. a. RGZ 76, 127; RG JW 1938, 2153; BGHZ 2, 31; Senatsbeschlüsse vom 26.10.1972 - VII ZB 8/72 - VersR 1973, 87; 5.2.1976 - VII ZB 20/75; 10.6.1976 - VII ZB 5/76 - VersR 1976, 1063).
  • BGH, 10.06.1976 - VII ZB 5/76

    Fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift - Beamter - Entgegennahme des

    Zur fristgerechten "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; BGHZ 2, 31; Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87 und vom 5. Februar 1976 - VII ZB 20/75 -).
  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 332/62

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 76, 127, 129), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGHZ 2, 31, 32) [BGH 25.04.1951 - II ZB 6/51], gehört zur Einreichung eines Schriftsatzes, daß er von einem zur Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird.
  • BVerwG, 09.07.1963 - I B 73.63

    Niederlegung einer Rechtsmittelschrift im Dienstzimmer eines abwesenden Beamten

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsmittelschrift nicht schon eingereicht, wenn sie in das Dienstgebäude gelangt, sondern erst dadurch, daß sie ein zu ihrer Entgegennahme befugter Beamter in Empfang nimmt oder eine besondere Einrichtung der Behörde zur Entgegennahme von Schriftsätzen (z.B. Nachtbriefkasten) in Anspruch genommen wird, deren erkennbare Zweckbestimmung darin besteht, der Behörde den Gewahrsam an dem Schriftsatz zu verschaffen (RGZ 76, 127; RGZ 145, 233 [236]; RG, JW 1938, 2153; BGHZ 2, 31 [32]; BGH, LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; BAG 2, 116; Stein-Jonas, 18. Aufl., Erl.
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