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   RG, 13.02.1911 - Rep. VI. 652/09   

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https://dejure.org/1911,242
RG, 13.02.1911 - Rep. VI. 652/09 (https://dejure.org/1911,242)
RG, Entscheidung vom 13.02.1911 - Rep. VI. 652/09 (https://dejure.org/1911,242)
RG, Entscheidung vom 13. Februar 1911 - Rep. VI. 652/09 (https://dejure.org/1911,242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Boykott einer Gastwirtschaft deshalb unerlaubt, weil unschuldige Dritte darunter leiden? Brauchen die Veranstalter eines berechtigten Wirtschaftsboykotts Rücksicht darauf zu nehmen, ob und welchen Schaden der Wirtschaftsinhaber dadurch erleidet? Unter welchen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Boykott. Schadenhaftung; Verlagshandlung und Druckerei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 35
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    In der Folgezeit hat das Reichsgericht dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zunächst nur dann gewährt, wenn ein Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes vorlag, also wenn der Betrieb tatsächlich behindert, seine Unzulässigkeit behauptet oder seine Einschränkung oder Einstellung verlangt wurde; gelegentlich hat es auch so formuliert, daß die Grundlagen des Gewerbebetriebes unmittelbar angetastet sein müßten (RGZ 64, 52, 55 und 64, 155, 156; 76, 35, 46; 95, 339, 340; 102, 223, 225; 109, 272, 276; 119, 435, 438; 126, 93, 96; 135, 242, 247).

    Gewährt wurde der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB vor allem in solchen Fällen, in denen die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines anderen mit der Behauptung verlangt wurde, die Tätigkeit verstosse gegen ein dem Untersagenden zustehendes gewerbliches Schutzrecht (Gebrauchsmuster, Patent) und sich dann herausstellte, daß ein solches Schutzrecht nicht bestand und die dahingehende Behauptung mindestens fahrlässig falsch war (RGZ 58, 24; 94, 248; 141, 336); ferner z.B. bei einem Boykott, bei dem durch Postenstehen vor der Tür und durch tätliche Einwirkung Besucher von dem Betreten einer Gastwirtschaft abgehalten worden waren (RGZ 76, 35, 46).

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Eine Haftung der Gewerkschaft aus "Verleitung zum Vertragsbruch" - diese Verleitung liegt nach dieser Ansicht natürlich vor - wird aber für die Regelfälle abgelehnt, da es an einem gesetzlich begründeten Haftungstatbestand fehle, insbesondere § 826 BGB nicht anzuwenden sei (vgl. dazu neuerdings Herrmann, GRUR 1955, 21 mit Angaben; Enneccerus-Lehmahn, Schuldrecht § 236 III 3 c; RGZ 51, 369; 54, 255; 76, 35).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Unzulässig ist danach auch die Verhinderung des Zu- und Abgangs von Waren und Kunden (RGZ 76, 35; Seiter, aaO, S. 522) sowie die Behinderung arbeitswilliger Arbeitnehmer am Betreten des Betriebes durch Maßnahmen, die über bloßes Zureden, sich am Streik zu beteiligen, hinausgehen (Löwisch, aaO; LAG Köln, aaO).
  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

    Dabei geht es zutreffend davon aus, daß auf die Beklagte als eingetragene Genossenschaft § 31 BGB anwendbar ist (RGZ 76, 35, 48; Senatsurteil vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 - LM Nr. 13 zu § 31 BGB = WM 1959, 80).
  • BGH, 08.02.1952 - I ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Insoweit gilt aber nach ständiger Rechtsprechung der gewohnheitsrechtliche Satz, daß die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für unerlaubte Handlungen und sonstiges schuldhaftes Verhalten eines vertretungsberechtigten Gesellschafters wie eine juristische Person für die entsprechenden Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter gemäß § 31 BGB einzustehen hat, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt hat (RGZ 76, 35 [48]; Hueck a.a.O. S. 172).
  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 114/57
    Daß § 31 BGB auf sie anzuwenden ist, zweifelt auch die Revision nicht an (vgl. RGZ 76, 35 [48]).
  • BGH, 08.04.1953 - II ZR 244/52

    Rechtsmittel

    Es ist unbestritten, daß § 31 BGB auf juristische Personen des Privatrechts, daher auch auf Genossenschaften, Anwendung findet (RGZ 76, 35 [48]).
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