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   RG, 09.06.1911 - Rep. III. 454/10   

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https://dejure.org/1911,154
RG, 09.06.1911 - Rep. III. 454/10 (https://dejure.org/1911,154)
RG, Entscheidung vom 09.06.1911 - Rep. III. 454/10 (https://dejure.org/1911,154)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1911 - Rep. III. 454/10 (https://dejure.org/1911,154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird derjenige, welcher einem Mäkler ein Geschäft auf bestimmte Frist "fest an die Hand gegeben" oder sonst seines Widerrufsrechts sich begeben hat, schlechthin zur Zahlung des Mäklerlohnes verpflichtet, wenn er das Geschäft ohne Vermittelung des Mäklers abschließt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mäklervertrag; Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 361
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.02.1967 - VIII ZR 215/64

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Maklers auf Zahlung einer Provision -

    Vielmehrbraucht er auch bei solchen Klauseln dem Makler grundsätzlich nur dann etwas (als Provision oder als Schadensersatz) zu zahlen, wenn das Geschäft zustandegekommen ist (RGZ 22, 378, 381; 76, 361, 363; BGB RGRK 11. Aufl. § 652 Anm. 1).

    Tut er dies dennoch, so kann er, wenn er das Objekt mit Hilfe des anderen Maklers verkauft, dem ersten Makler hinsichtlich der ihm entgangenen Provisionen ersatzpflichtig werden (RGZ 76, 361, 363).

  • OLG Hamburg, 29.05.1985 - 4 U 108/84

    Vertrieb von Neubauwohnungen; Positive Vertragsverletzung (pVV) bei

    Sie haftet aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz wegen entgangener Provision (BGH LM § 652 Nr. 23, BGHZ 60, 377, 381 [BGH 08.05.1973 - IV ZR 158/71] ; RGZ 76, 361, 363).
  • BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 224/62

    Rechtsmittel

    Daß auch für die bloße Bereitschaft des Maklers zur Tätigkeit und für etwaige bereits entfaltete Tätigkeit ein reiner Provisionsanspruch erwachsen kann, hat das Reichsgericht (RGZ 76, 361) angenommen.
  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 99/54

    Rechtsmittel

    Daraus folgt, daß der Kläger im Wege des Schadensersatzes wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er ohne den Vertragsbruch des Beklagten dastehen wurde (RGK § 652 Anm. 1, 2 c a.E.; RGZ 76, 361).
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