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   RG, 18.10.1911 - Rep. III. 482/10   

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https://dejure.org/1911,14
RG, 18.10.1911 - Rep. III. 482/10 (https://dejure.org/1911,14)
RG, Entscheidung vom 18.10.1911 - Rep. III. 482/10 (https://dejure.org/1911,14)
RG, Entscheidung vom 18. Oktober 1911 - Rep. III. 482/10 (https://dejure.org/1911,14)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haftet der Gastwirt, der in einem Vorraume seines Gasthofes seinen Gästen besondere verschließbare Schrankfächer behufs Aufbewahrung von Gegenständen zur Verfügung stellt, für den Verlust von Wertsachen durch Entwendung aus einem solchen Fach? Voraussetzungen für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Gastwirts für Entwendung von Wertsachen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 336
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 02.03.2016 - 26 U 18/15

    Haftung einer Bank bei Gelddiebstahl aus Schließfächern: Pflicht zur Durchführung

    Insbesondere gebietet die Qualifizierung dieses Vertrages als Mietvertrag im Sinne der § 535 ff. BGB (so schon RG , Urt. v. 16.5.1933, VII 50/33, RGZ 141, 99 [101]; ihm nachfolgenden die h.M: Wiedenkaff in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Einf v § 535 Rdnr. 19 a.E.; Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbem zu § 535 Rdnr. 60) nicht, das Bestehen ungeschriebener Obhutspflichten gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB von vornherein zu verneinen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2012, 24 U 193/11, Rdnr. 37 zit. nach Juris; OLG Hamburg , Beschl. v. 17.5.2001, 1 W 41/00, Rdnr. 5 f. zit. nach Juris; RG , Urt. v. 16.5.1933, VII 50/33, RGZ 141, 99 [102]; RG , Urt. v. 18.10.1911, III 482/10, RGZ 77, 336 [338]).

    So hat das Reichsgericht schon in einem Urteil aus dem Jahre 1911 ausgeführt, "die Einrichtung eines Banksafe besteh[e] in der völligen Unzugänglichkeit für jeden Dritten und im völligen Verschluss vor jedem Dritten, und die Benutzung durch Safekunden [werde] durch regelmäßige ... Maßnahmen (... Einlasskarte, Passwort, ... notwendige Mitwirkung des Bankiers oder seines Angestellten beim Schließen) geregelt und gesichert" ( RG , Urt. v. 18.10.1911, III 482/10, RGZ 77, 336 [338]).

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