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   RG, 24.06.1911 - Rep. VI. 525/10   

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RG, 24.06.1911 - Rep. VI. 525/10 (https://dejure.org/1911,56)
RG, Entscheidung vom 24.06.1911 - Rep. VI. 525/10 (https://dejure.org/1911,56)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1911 - Rep. VI. 525/10 (https://dejure.org/1911,56)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gesetzwidriger Pfandverkauf (§§ 1228 flg., 1243 BGB.) als unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 und § 826 BGB. Gegenstand des Schadensersatzanspruches daraus. 2. Die äußere Erkennbarkeit des Besitzverhältnisses des Pfandgläubigers als Voraussetzung einer gültigen Pfandrechtsbestellung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfandbestellung an einem Warenlager. ; Gesetzwidriger Pfandverkauf.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 201
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Dazu muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - IV ZR 107/51, LM Nr. 2 zu § 1006 BGB, Bl. 876 Rückseite; Senat, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 363; RGZ 77, 201, 209), das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen (OLG Bamberg, NJW 1949, 716, 717; OLG Schleswig, SchlHA 1969, 43, 44; OLG Stuttgart, WM 2009, 1003; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 855 Rn. 8; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012] § 855 Rn. 16).
  • BGH, 10.01.1979 - VIII ZR 302/77

    geschenkte Bilder - § 929 BGB, Aufgabe des Besitzes, einseitige Besitzergreifung

    Behält der Besitzer aber einen weiteren Wohnungsschlüssel und macht er von diesem Schlüssel weiterhin Gebrauch, so ist nach der Verkehrsanschauung in aller Regel davon auszugehen, daß sich die Gewalt des bisherigen Besitzers immer noch in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der alleinigen Gewaltausübung ausschließt (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1958 aaO; vom 6. April 1973 aaO; vgl. auch OGHZ 1, 149; 153; RGZ 40, 216, 223; 66, 258, 263/267; 77, 201, 207/210; 103, 100/101; Kregel aaO § 854 Rdn. 10; Palandt/Bassenge, BGB, 38. Aufl. § 854 Anm. 3 a; Staudinger aaO § 854 Rdn. 11 b und d; Soergel/Siebert/Mühl, BGB, 11. Aufl. § 854 Rdn. 17, § 929 Rdn. 63).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZR 8/15

    Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der

    Das Gesetz kennt keine symbolische Besitzübertragung; es bedarf der Begründung eines wirklichen, tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über die Sache (RGZ 77, 201, 208).
  • BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 130/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Provisionspflicht bei Weitergabe eines Nachweises

    Im Rahmen dieser Gesetzesvorschrift kann von ihr eine Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht in gleicher Meise verlangt werden wie hinsichtlich der Umstände, die vom Tatrichter nach § 286 ZPO zu beurteilen sind (RGZ 63, 280, 288; 76, 204, 211; 77, 201, 206; 148, 65, 70; Senatsurteil vom 24.9.1986 - IVa ZR 236/84 - WM 1986, 1477 m.w.N.).
  • BGH, 06.04.1973 - V ZR 127/72

    Verweigerung der Zahlung unter Berufung auf Mängel des Hauses - Anforderungen an

    Ob eine Schlüsselübergabe die eine oder die andere besitzrechtliche Bedeutung hat, hängt von den näheren Umständen des Einzelfalls ab (vgl. RGZ 66, 258, 263/266; 77, 201, 207/210; RGRK a.a.O. § 854 Anm. 10).
  • BGH, 24.09.1986 - IVa ZR 236/84

    Beratungsverschulden und Schaden bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse von

    Eine Substantiierung der klagebegründenden Tatsachen kann von ihnen im Rahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen (Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 287 Anm. 3 a; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 287 Rdn. 25; RGZ 63, 280, 288; 76, 204, 211; 77, 201, 206; 148, 65, 70).
  • BGH, 09.05.1956 - IV ZR 338/55

    Rechtsmittel

    Die Einräumung der tätsächlichen Gewalt und der Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers müssen nach außen erkennbar erfolgt sein und zwar so, daß diese Umstände von allen, die darauf achten, erkannt werden können (RGZ 77, 201 [208]).

    Dieses Abhängigkeitsverhältnis muß nach außen erkennbar sein, damit der Besitz selbst erkennbar und so rechtlich vorhanden ist (RGZ 77, 201 [209]; Warn Rspr 1932 Nr. 164, BGH 24.4.52 IV ZR 107/51 in LM Nr. 2 § 1006 BGB).

  • BGH, 19.12.1958 - I ZR 176/57

    Rechtsmittel

    Gegen die Zulässigkeit der Hilfsbegründung als solcher bestehen keine Bedenken (vgl. BGHZ 9, 22, 27 [BGH 09.02.1953 - VI ZR 249/52] ; RGZ 77, 201, 206; 87, 237, 239; 94, 348, 351; 152, 292, 296).
  • BGH, 20.04.1988 - IVa ZR 115/86

    Erteilung einer notariellen Generalvollmacht bei Übertragung der umfassenden

    Wenn dies alles dem Berufungsgericht nicht ausreichen sollte, muß es den Beklagten zur Erklärung über die seiner Auffassung nach erheblichen Umstände auffordern (RGZ 63, 280, 288; 76, 204, 211; 77, 201, 206; 148, 68, 70).
  • BGH, 26.01.1956 - 4 StR 494/55

    Rechtsmittel

    Für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich ist ferner die vom Landgericht rechtlich einwandfrei begründete Tatsache, daß die GmbH - entgegen der Auffassung des Angeklagten - durch den Vertrag vom 3. Juni 1952 doch Eigentümerin der Dachbinder geworden war, weil die Übergabe der Binder an die NBH nicht rechtswirksam vollzogen worden war (RGZ 74, 148; 77, 201; 153, 261).
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