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   RG, 19.10.1912 - Rep. VI. 94/12   

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RG, 19.10.1912 - Rep. VI. 94/12 (https://dejure.org/1912,169)
RG, Entscheidung vom 19.10.1912 - Rep. VI. 94/12 (https://dejure.org/1912,169)
RG, Entscheidung vom 19. Oktober 1912 - Rep. VI. 94/12 (https://dejure.org/1912,169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist § 833 BGB. bei Ansteckung von Tieren durch Tiere anwendbar, wenn die Ansteckung durch ein willkürliches tierisches Tun vermittelt wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schade durch Tiere; Ansteckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 80, 237
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986, 2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50, 180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833 Rdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rdn. 14 f.).
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Ob allerdings auch Schäden aus gewissem natürlichem oder artspezifischem Verhalten von Tieren, wie sie RGZ 80, 237 ff (Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern) oder RGZ 141, 406 (Ausscheidung von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen) zugrunde lagen, noch als durch eine Tiergefahr i. S. des § 833 BGB hervorgerufen angesehen werden können, mag zweifelhaft sein, doch kann dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen.

    Nichts anderes war der Sache nach gemeint, wenn der erkennende Senat in seinen Entscheidungen die auf das Reichsgericht (vgl. RGZ 54, 73, 74; 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406, 407) zurückgehende Bestimmung des Begriffes Tiergefahr gebraucht hat, indem er ausgeführt hat, ein Schaden sei dann durch ein Tier verursacht, wenn er "durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten" herbeigeführt worden ist, oder wenn er gesagt hat, die Tiergefahr bestehe in der "von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft" (Urteile vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 = VersR 1959, 853, 854; vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 = aaO, insoweit nicht in BGHZ 55, 96 abgedruckt, und vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 = aaO).

  • OLG Hamm, 07.02.1990 - 13 U 62/88

    Zur Tierhalterhaftung wegen Deckens einer Rassehündin durch einen Mischlingsrüden

    Ob allerdings auch Schäden aus gewissem natürlichem oder artspezifischem Verhalten von Tieren, wie sie RGZ 80, 237 ff (Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern) oder RGZ 141, 406 (Ausscheidung von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen) zugrunde lagen, noch als durch eine Tiergefahr i. S. des § 833 BGB hervorgerufen angesehen werden können, mag zweifelhaft sein, doch kann dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen.

    Nichts anderes war der Sache nach gemeint, wenn der erkennende Senat in seinen Entscheidungen die auf das Reichsgericht (vgl. RGZ 54, 73, 74; 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406, 407) zurückgehende Bestimmung des Begriffes Tiergefahr gebraucht hat, indem er ausgeführt hat, ein Schaden sei dann durch ein Tier verursacht, wenn er "durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten" herbeigeführt worden ist, oder wenn er gesagt hat, die Tiergefahr bestehe in der "von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft" (Urteile vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 = VersR 1959, 853, 854; vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 = VersR 1966, 1073, 1074; vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 = aaO, insoweit nicht in BGHZ 55, 96 abgedruckt, und vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 = aaO).

  • BGH, 12.07.1966 - VI ZR 11/65

    Tierhalterhaftung wegen Schadensverursachung durch ein der tierischen Natur

    Der Umstand, daß sich ein Reitpferd im allgemeinen unter der Herrschaft des Reiters befindet, schließt ein selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Pferdes (Schlagen, Beißen, Seitensprünge, Hochsteigen) nicht aus (vgl. RGZ 50, 180; 65, 103; 80, 237; RGRK 11. Aufl. § 833 BGB Anm. 3).
  • AG Bernkastel-Kues, 09.04.2014 - 4b C 52/14
    Tiergefahr in diesem Sinne ist in dem gefährlichen Ausbruch der tierischen Natur, in der von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen organischen Kraft, in der selbständigen Entwiklung einer nach Wirkung und Richtung unberechenbaren tierischen Energie zu sehen, so dass der Schaden durch ein der tierischen Natur entspringendes, selbsttätiges willkürliches Verhalten des Tieres verursacht wurde (RGZ 80, 237, 238f); § 833 BGB dient dem Schutz vor der Unerechenbarkeit eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung Dritter (BGHZ 67, 129, 132).
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