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   RG, 07.01.1913 - Rep. III. 236/12   

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https://dejure.org/1913,128
RG, 07.01.1913 - Rep. III. 236/12 (https://dejure.org/1913,128)
RG, Entscheidung vom 07.01.1913 - Rep. III. 236/12 (https://dejure.org/1913,128)
RG, Entscheidung vom 07. Januar 1913 - Rep. III. 236/12 (https://dejure.org/1913,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Verstößt die Abtretung einer Forderung an eine vermögenslose Person gegen die guten Sitten, wenn sie nur behnfs Einziehung der Forderung für den Abtretenden und in der Absicht geschieht, dem Gegner im Falle seines Obsiegens die Wiedereinziehung der Kosten unmöglich zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung; Sittenwidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 175
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09

    Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der

    65 a) Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 81, 175, 176), bestätigt durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.09.1959 - VI ZR 180/58, MDR 1959, 999; Urteil vom 20.12.1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991, zitiert nach juris, Rz. 14; Urteil vom 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, zitiert nach juris, Rz. 9), darf die Forderungsabtretung nicht dazu missbraucht werden, den Gegner und auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen.
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Bereits das Reichsgericht hat entschieden, daß die Forderungsabtretung nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner und auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozeßkosten zu verwirklichen (RGZ 81, 175, 176).
  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 37 O 200/09

    Urteil im Zementkartellverfahren - Schadensersatzklage gegen acht

    Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 81, 175, 176), bestätigt durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 96, 151), durften Forderungsabtretungen nicht dazu missbraucht werden, den Prozessgegner der Möglichkeit zu berauben, seinen Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten zu verwirklichen.
  • LG München I, 31.03.2009 - 33 O 25598/05

    Schadensersatzansprüche von Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank

    Eine Inkassozession ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn dem Prozeßgegner die Erstattung von Prozeßkosten unmöglich gemacht werden soll, indem ein mittelloser Zessionar vorgeschoben wird, damit der vermögende Zedent im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits dem Gegner die Kosten nicht zu erstatten braucht (BGH NJW 1980, 991 m.w.N.; BGH NJW 1986, 850, 851; RGZ 81, 175, 176; Busche in: Staudinger , Kommentar zum BGB, 2005, Rz. 109 Einl. zu § 398 ff.).
  • OLG Köln, 15.07.2008 - 9 U 181/07

    Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers eines Rechtsanwalts;

    Eine Forderungsabtretung dürfe nicht dazu missbraucht werden, dass der Prozessgegner und das Gericht ihren Anspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozesskosten nicht verwirklichen können (vgl. RGZ 81, 175).

    Es ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung einer Forderung dann nicht besteht, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung nur zu dem Zweck erteilt wurde, das Kostenrisiko zu Lasten des Gegners zu vereiteln (vgl. RGZ 81, 175; BGHZ 35, 180; 96, 151; MDR 1989, 536; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 763).

  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Der Ermächtigung, die die Klägerin zu einer solchen Prozeßführung braucht, wäre nach dem § 138 Abs. 1 BGB von vornherein die Anerkennung zu versagen, wenn sie nur zu dem Zwecke erteilt worden wäre, das Kostenrisiko zu Lasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen (vgl. die ähnliche Rechtslage bei der Abtretung: RGZ 81, 175; BGH MDR 1959, 999).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.1996 - 2 L 366/95

    Der Verkauf eines kontaminierten Grundstückes kann sittenwidrig sein: Zu den

    Abtretungen, die nur zu diesem Zwecke erfolgten, ohne berechtigten Interessen der Veräußerung zu dienen, seien nach § 138 BGB sittenwidrig (RG, Urt. v. 07.01.1913 - III 236/12 -, RGZ 81, 175, 176; BGH, Urt. v. 20.12.1979 - VII ZR 306/78 -, NJW 1980, 991; Soergel-Hefermehl, Rdnr. 30 zu § 138 BGB).
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 74/85

    Befugnis des ursprünglichen Gläubigers, die übertragene Forderung im eigenen

    Bereits das Reichsgericht hat entschieden, daß die Forderungsabtretung nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner und auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozeßkosten zu verwirklichen (RGZ 81, 175, 176).
  • BGH, 18.09.1959 - VI ZR 180/58

    Rechtsmittel

    Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. insbesondere RGZ 81, 175; OLG Köln MDR 1954, 174 [OLG Köln 20.11.1953 - 6 W 268/53] Nr. 139; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14. Aufl. 1955 § 191 II 3 mit Anmerkung 25; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. 1958 § 78 IV 5; Staudinger-Werner, BGB 9. Aufl. § 398 II 3 b; Palandt BGB 18. Aufl. 1959 § 398 Anm. 3 e; Achilles-Greiff BGB 20. Aufl. 1958 § 398 Anm. 4 c; Wieczorek ZPO § 114 B I b 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 114 Anm 1).
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