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   RG, 21.10.1913 - Rep. II. 275/13   

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https://dejure.org/1913,182
RG, 21.10.1913 - Rep. II. 275/13 (https://dejure.org/1913,182)
RG, Entscheidung vom 21.10.1913 - Rep. II. 275/13 (https://dejure.org/1913,182)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1913 - Rep. II. 275/13 (https://dejure.org/1913,182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Auslegung eines zwischen Zessionar und Schuldner über die Schuld gepflogenen Briefwechsels. 2. Kann der Schuldner, wenn der Gläubiger die Forderung mehrfach abgetreten hat, ein in Unkenntnis der früheren Abtretung dem späteren Zessionar erteiltes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung von Forderungen.; Schuldanerkenntnis.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 184
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 210/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsfolgen der Abtretung einer Forderung

    Zahlungen der Nebenintervenientin als Drittschuldnerin an die Beklagte als vermeintliche Zessionarin konnten mangels eines gültigen Forderungserwerbs ebenso wie bei einer unwirksamen Ermächtigung keine Schuldbefreiung entfalten (vgl. RGZ 83, 184, 189; RG LZ 1913 Nr. 5 Sp. 395, 398; B. Schäfer, aaO; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO, § 82 Rn. 3d; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rn. 20; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 82 Rn. 4; BK-InsO/v. Olshausen, aaO, § 82 Rn. 7; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 82 InsO Rn. 6).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Sie dient lediglich dem Schutz des betroffenen Schuldners und eröffnet ihm die Möglichkeit, die durch seine Leistung bei dem früheren Gläubiger eingetretene ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig zu machen (BGH Urt. vom 27. Januar 1955 - II ZR 306/53, LM Nr. 3 zu § 407 BGB; BGHZ 52, 150, 153 [BGH 28.05.1969 - V ZR 46/66]/154; vgl. auch schon BGHZ 11, 298, 301 sowie RGZ 83, 184, 188; RG HRR 1932 Nr. 1001).
  • OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Inzwischen hat sich, nachdem ein Wahlrecht des Schuldners zunächst überwiegend verneint wurde, seit der Entscheidung RGZ 83, 184 (188) die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (vgl. die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise bei Staudinger, BGB , 12. Aufl., § 407 Rdn. 67).

    Ebensowenig überzeugend ist schließlich das Abheben auf den Zweck des § 407 BGB als einer bloßen Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners, die zur Auslegung im Sinne der Wahlfreiheit des Schuldners führe (RGZ 83, 184, 188; BGH LM BGB § 407 Nr. 3).

  • BGH, 28.05.1969 - V ZR 46/66

    Rechtskraft und Abtretung

    Der ausschließlich auf den Schuldnerschutz abzielende Zweck dieser Vorschrift zeigt sich auch darin, dass es dem Willen des Schuldners überlassen bleibt, ob er von dem ihm gewährten Schutz Gebrauch machen oder auf ihn verzichten will, wenn ihm letzteres günstiger erscheint (herrschende Lehre; BGH Urt. v. 27. Januar 1955 - II ZR 306/53-, LM BGB § 407 Nr. 3; RGZ 83, 184,188; Staudinger/ Werner aaO § 407 Anm. III).
  • BGH, 02.06.1958 - II ZR 142/57

    Rechtsmittel

    Vor Abgabe einer solchen Erklärung, die ein selbständiges Schuldversprechen gegenüber den Abtretungsempfängern darstellen kann (RGZ 83, 184, 186), hatte die Beklagte entsprechend der ihr aus dem Bankvertrag obliegenden Pflicht zur Wahrung der Interessen des Kunden zu prüfen, ob eine wirksame Abtretung durch den Bevollmächtigten vorlag.
  • BGH, 03.07.1961 - II ZR 96/59

    Abtretung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückgabe eingelagerter Waren -

    Sie konnte den Rekta-Lagerschein, der ein Wertpapier ist (Schlegelberger-Schröder HGB, 3. Aufl., § 424 Anm. 10), in Höhe dieser Menge kondizieren (§§ 812, 814 BGB, vgl. RGZ 83, 184, 187), da der Bank kein Anspruch auf Auslieferung der ca. 48 t zustand und sie daher den Lagerschein in Höhe von ca. 48 t ohne Rechtsgrund besaß, die Beklagte aber bei Ausstellung des Lagerscheins irrtümlich der Meinung war, der Bank stehe ein solcher Anspruch zu; durch die Kondiktion konnte die Beklagte dem Auslieferungsverlangen begegnen.
  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 20/60

    Rechtsmittel

    Ein solcher Verzicht kann auch in einer von ihm abgegebenen Bestätigung und Anerkennung der Abtretung gefunden werden (RGZ 71, 30; 77, 157; 83, 184; 125, 252; RG in JW 1938, 1247; BGH II ZR 61/53 vom 19. Dezember 1953 - LM Nr. 2 zu § 406 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1958 - VII ZR 14/58 - = WM 1959, 406).
  • BGH, 28.03.1956 - IV ZR 264/55

    Rechtsmittel

    Es ist anerkannt, daß die im Gesetz getroffene Regelung des § 404 BGB dem Verkehrsbedürfnis häufig nicht entspricht (RGZ 83, 184 [186]).
  • BGH, 10.01.1956 - VI ZR 95/55

    Rechtsmittel

    Sie kann sich darin erschöpfen, dem neuen Gläubiger kund zu tun, daß der Schuldner von der Abtretung Kenntnis genommen habe, sie kann aber auch den Sinn haben, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem neuen Gläubiger derart auf eine neue Grundlage zu stellen, daß die Einwendungen aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem früheren Gläubiger dem neuen Gläubiger gegenüber ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 19. Dezember 1953 - II ZR 61/53 - LM § 406 BGB - 2; RGZ 77, 157; 83, 184 [186 f]; 125, 252 [254]).
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