Rechtsprechung
RG, 28.10.1913 - Rep. VII. 271/13 |
Bonifatius-Verein
§§ 516, 130 BGB, § 2301 BGB, Überbringung geschenkter Sachen nach Tod des Schenkers durch Boten entgegen dem Willen des Erben bewirkt keinen Eigentumsübergang und keine wirksame Schenkung;
§ 929 BGB, im Zeitpunkt der Übergabe muß der Eigentümer den Willen zur Eigentumsverschaffung haben
Volltextveröffentlichungen (7)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage der Wirksamkeit der Schenkung beweglicher Sachen, die nach dem Tode des Schenkers durch einen Boten des Verstorbenen dem Beschenkten überbracht werden.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
50. Schenkung von Wertpapieren.
- mwn.de
Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden zur Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB), Erfordernis des lebzeitigen Vollzugs ("Bonifatius-Fall")
- opinioiuris.de
Bonifatius
- wikisource.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Schenkung von Todes wegen
Papierfundstellen
- RGZ 83, 223
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.11.1977 - VIII ZR 66/76
Anspruch auf Herausgabe einer Halle - Voraussetzungen des Eigentumserwerbs
An die einmal am 14. September 1972 gegenüber der Beklagten erklärte Einigung war die Firma K. zwar nicht gebunden, doch mußte es für die Beklagte erkennbar sein, daß die Firma K. mittlerweile diesen Eigentumsübergang nicht mehr wollte (RGZ 83, 223, 230;… Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 929 Rdn. 52), zumal eine Vermutung dafür besteht, daß ein einmal erklärter Einigungswille über einen Eigentumsübergang fortbesteht (Senatsurteile vom 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75 = WM 1977, 218, 219; vom 24. November 1965 - VIII ZR 222/63 = WM 1965, 1248, 1249; vom 27. September 1960 - VIII ZR 230/59 = WM 1960, 1223, 1227; RGZ 135, 366, 367; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1969 - VIII ZR 212/66 = WM 1969, 242, 243). - BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56
Wasserentnahme aus dem Rhein
Wie das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RGZ 94, 33, 35 (vgl. auch JW 1914, 87) ausgeführt hat, steht, wenn ein Eigentum an der fließenden Welle nicht anzuerkennen sei, dem Eigentümer des Flußbettes doch das Recht zu, alle Betätigungen zu verbieten, die sich im Raume über dem Bette, also in dem Raume, den das Flußwasser ausfüllt, abspielen, soweit sie nicht als Gemeingebrauch geduldet werden müssen.