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   RG, 02.02.1915 - Rep. VII. 355/14   

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RG, 02.02.1915 - Rep. VII. 355/14 (https://dejure.org/1915,67)
RG, Entscheidung vom 02.02.1915 - Rep. VII. 355/14 (https://dejure.org/1915,67)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1915 - Rep. VII. 355/14 (https://dejure.org/1915,67)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Bedeutung hat die Einleitung einer gerichtlichen Verwaltung für das dem Ersteher der versicherten Sache zustehende Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebäudeversicherung; Kündigung bei Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 187
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZR 172/14

    Anordnung der gerichtlichen Verwaltung für ein zwangsversteigertes Grundstück:

    Ihr Zweck erschöpft sich darin, das Grundstück einschließlich des mitversteigerten Zubehörs vorläufig zu sichern und in dem zum Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen Zustand zu erhalten (RGZ 86, 187, 189; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 94 Rn. 7; Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 5).

    Der Eigentumserwerb bildet die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Eigentümerrechte sowohl durch den Verwalter als auch den Ersteher selbst (RGZ 86, 187, 189).

    Kommen dem Ersteher die Erträge der Verwaltung zugute, ist es folgerichtig, allein ihm auf der Grundlage des § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Kosten der gerichtlichen Verwaltung aufzuerlegen (Jaeckel/Güthe, aaO; Steiner/Eickmann, aaO § 94 Rn. 18; Löhnig/Cranshaw, aaO § 94 Rn. 20; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 94 Rn. 4.3; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 94 Rn. 7; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, aaO § 94 Rn. 13; Brandau/Stroh, IGZInfo 2013, 120, 125; Drasdo, NZI 2014, 846, 850; in diesem Sinne auch RGZ 86, 187, 189, 191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1100, 1101 a.E.; aA Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., Rn. 1059; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, 13. Aufl., § 94 Rn. 13 zu Unrecht unter Hinweis auf RGZ 86, 187; wohl auch LG Essen IGZInfo 2013, 158, das eine subsidiäre Haftung des Gläubigers befürwortet).

    Auch wenn die Verwaltung - wie hier - im Einzelfall keine die Kosten deckenden Erträge abwirft, liegt eine unzumutbare Belastung nicht vor, weil der Ersteher imstande ist, die Verwaltung jederzeit durch Zahlung oder Hinterlegung des Meistgebots zu beseitigen (vgl. RGZ 86, 187, 189).

  • BGH, 18.10.2018 - V ZB 40/18

    Versagung der Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück

    Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht ist das Verfahren durch Beschluss u. a. dann aufzuheben, wenn der Ersteher das Meistgebot durch Überweisung an das Gericht oder Hinterlegung vollständig (§ 49 Abs. 1 ZVG; vgl. RGZ 86, 187, 189) oder - bei einer Teilzahlung - in einer Höhe berichtigt, die zu einer Befriedigung des Antragstellers führt (vgl. § 117 ZVG), oder wenn bei Nichtzahlung des Meistgebots die Befriedungswirkung nach § 118 Abs. 2 ZVG eintritt, es sei denn, es wird ein Antrag auf Wiederversteigerung gestellt (§ 118 Abs. 3 ZVG; vgl. Depre/Bachmann, ZVG, § 94 Rn. 16; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 94 Rn. 8; Depre/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7. Aufl., Rn. 955; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 94 Rn. 15; Michelsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 94 ZVG Rn. 22; Löhnig/Cranshaw, ZVG, § 94 Rn. 31; Stöber/Drasdo, ZVG, 22. Aufl., § 94 Rn. 26; Drasdo, NZI 2014, 846; Steffen, ZfIR 2016, 92, 96).
  • OLG Hamm, 07.01.2010 - 18 U 60/09

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mietvertrages über ein zwangsversteigertes

    Soweit dies im Rahmen seiner Aufgabe möglich ist, hat der Sicherungsverwalter bei der Ausübung seiner Rechte auch die Interessen des Erstehers zu berücksichtigen (RGZ 86, 187 (189)).
  • BGH, 25.03.2015 - IX ZR 172/14

    Berichtigung eines Urteils im Hinblick auf eine zitierte Gerichtsentscheidung

    Zeile dahin berichtigt, dass es statt "(vgl. RGZ 87, 187, 189)" heißt: "(vgl. RGZ 86, 187, 189)".
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