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   RG, 04.03.1915 - Rep. VI. 583/14   

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RG, 04.03.1915 - Rep. VI. 583/14 (https://dejure.org/1915,100)
RG, Entscheidung vom 04.03.1915 - Rep. VI. 583/14 (https://dejure.org/1915,100)
RG, Entscheidung vom 04. März 1915 - Rep. VI. 583/14 (https://dejure.org/1915,100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann sich ein Mißverhältnis der Leistungen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB. auch aus Umständen ergeben, die der Eingehung des Geschäfts nachgefolgt sind? Zum Tatbestande der "Ausbeutung".

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    BGB. § 138 Abs. 2. Mißverhältnis der Leistungen; Ausbeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 296
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 01.04.2014 - XI ZR 276/13

    Bürgschaftsübernahme für einen Kontokorrentkredit: Prüfung der Sittenwidrigkeit

    Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass einzelne der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen (lediglich) Änderungsverträge zum Gegenstand hatten, wird es die Untersuchung der Frage, ob der Bürgschaftsvertrag wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten sittenwidrig und damit nichtig ist, auf den Ausgangsvertrag bezogen zu beantworten haben, sofern die Änderungsverträge lediglich eine Anpassung der Bürgschaft an den Umfang der Hauptschuld und nicht den Umfang der Bürgschaft selbst zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - VII ZR 339/74, WM 1977, 399, 400; RGZ 86, 296, 298 f.).
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 1/81

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes - Auffälliges

    Für den Wuchertatbestand ist keine besondere Ausbeutungsabsicht erforderlich (RGZ 60, 9, 11; 86, 296, 300; Erman/Brox 7. Aufl. § 138 Rdn. 17; Palandt/Heinrichs 41. Aufl. § 138 Anm. 4 a cc; allgemeine Auffassung).
  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 102/94

    Erfüllung eines vor der Wiedervereinigung eingeräumten Ankaufsrechts an einem

    Auf eine nachträgliche Wertänderung kommt es, wie schon das Reichsgericht entschieden hat, nicht an (RGZ 86, 296, 298; 128, 251, 259), weil es "eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für ein zum Abschlußzeitpunkt einwandfreies Rechtsgeschäft nicht gibt" (vgl. Senatsurt. v. 8. März 1966, V ZR 62/64, WM 1966, 585, 589).
  • BGH, 02.05.1969 - V ZR 32/66

    Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis - Zugrundelegung objektiver

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Wucherer sich nicht nur der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Geschäftsgegners, sondern auch des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewußt sein muß (RGZ 86, 296, 500; RG HRR 1928 Nr. 2080; Staudinger BGB 11. Aufl. § 138 Anm. 35; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 138 Anm. 51; Enneccerus/Nipperdey Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 192 II 1 b Fußn. 6 S. 1176).
  • BGH, 27.01.1977 - VII ZR 339/74

    Richtiger Maßstab bei der Beurteilung des Vorliegens eines sittenwidrigen

    Ein nachträglich in Durchführung des Vertrages entstandenes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte nur dann beachtlich im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB sein, wenn es auf einer nachträglichen Zusatzvereinbarung beruhen würde (RGZ 86, 296, 298, 299).
  • OLG Bamberg, 08.08.2001 - 8 U 93/97

    Sittenwidrigkeit einer Darlehensvereinbarung

    So hat die Rechtsprechung seit jeher das seitens des Darlehensgebers im Hinblick auf die gewährten Sicherheiten eingegangene Ausfallrisiko als einen maßgeblichen Gesichtspunkt angesehen (RGZ 86, 296; BGH, MDR 1967, 119; BGH, MDR 1975, 1010).
  • BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 279/63

    Verfügungsverbot eines Grundstückseigentümers - Vertragliche Verpflichtung des

    Ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung scheidet daher immer dann aus, wenn nachträglich die von einem Vertragspartner hingegebenen Vermögensstücke eine unerwartete Wertsteigerung erfahren (vgl. RGZ 86, 296, 298 und das bereits erwähnte BGH Urteil v. 8. März 1966 - V ZR 62/64 - S. 22).
  • OLG Köln, 26.06.1986 - 12 W 14/86

    Kriterien für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

    So hat die Rechtsprechung seit jeher das seitens des Darlehensgebers im Hinblick auf die gewährten Sicherheiten eingegangene Ausfallrisiko als einen maßgebenden Gesichtspunkt angesehen (RGZ 86, 296, 300; BGH LM Nr. 15 zu § 138 BGB Aa = MDR 1967, 119 f. = JR 1967, 19, 20; BGH MDR 1975, 1010; vgl. auch Erman-Brox, BGB, 7. Aufl. 1981, Rdn. 14 zu § 138) und in diesem Rahmen die besondere Kosten- und Risikostruktur der Teilzahlungsbanken in ihre Prüfung einbezogen.
  • BGH, 06.03.1980 - III ZR 64/79

    Einbeziehung der eingeräumten Sicherungen in den Wertvergleich zur Feststellung

    Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin gegebenen Sicherungen (abstraktes Schuldanerkenntnis; Sicherungsgrundschuld) in den Wertvergleich einbezogen (vgl. RGZ 86, 296, 299; 93, 74, 75; Soergel/Hefermehl a.a.O. § 138 Rdn. 65; Erman/H. Westermann BGB 6. Aufl. § 138 Rdn. 65).
  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 14/95

    Voraussetzung der Annahme einer Nichtigkeit eines Vertrages wegen Wuchers -

    Auf eine spätere Änderung des Wertes oder der Verhältnisse kommt es, wie schon das Reichsgericht entschieden hat (z.B. RGZ 86, 296, 298; 128, 251, 259), nicht an, "weil es eine rückwirkende Sittenwidrigkeit für ein zum Abschluß Zeitpunkt einwandfreies Rechtsgeschäft nicht gibt" (Senatsurt. v. 8. März 1966, V ZR 62/64, WM 1966, 585, 589 und Senatsurt. v. 3. November 1995, a.a.O.).
  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 42/58

    Rechtsmittel

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