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   RG, 07.05.1915 - Rep. II. 36/15   

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https://dejure.org/1915,122
RG, 07.05.1915 - Rep. II. 36/15 (https://dejure.org/1915,122)
RG, Entscheidung vom 07.05.1915 - Rep. II. 36/15 (https://dejure.org/1915,122)
RG, Entscheidung vom 07. Mai 1915 - Rep. II. 36/15 (https://dejure.org/1915,122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwiefern findet das Recht, eine Schuld aufzukündigen, weil ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert vereinbart ist, auf die Hingabe von Geld gegen Beteiligung am Gewinn Anwendung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsrecht nach § 247 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 86, 399
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2).
  • BGH, 24.05.1976 - III ZR 63/74

    Beweislast für das Vorliegen eines Darlehnsvertrages - Zur Beachtung von

    Sie stellen die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden, auf Zeit überlassenen Kapitals dar und sind in einem im voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals ausgedrückt (zum Zinsbegriff und seiner Abgrenzung vgl. BGH LM BGB § 248 Nr. 2 = MDR 1971, 203; RGZ 86, 399, 400; 168, 284, 285).
  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen -

    Im Zusammenhang mit dem an sich zulässigen Ausschluß der Beteiligung am Verlust (§ 336 Abs. 2 HGB) - die Revision kann nicht ernstlich in Zweifel stellen wollen, daß der Beklagte nicht am Verlust beteiligt sein sollte, - ergibt sich, daß der Gewinn des Beklagten nicht mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes verknüpft war (vgl. BGHZ 4, 364, 366) [BGH 30.01.1952 - II ZR 200/51] , der Beklagte auch hinsichtlich seines Gewinns an der Gefahr des Unternehmens vielmehr unbeteiligt war (LM zu BGB § 139 Nr. 8), und ohne Rücksicht auf Gedeih oder Verderb des Unternehmens jedenfalls seine feste Entschädigung laufend erhalten sollte; rechtlich gesehen erhielt der Beklagte mit der "Entschädigung" nicht eine Gewinnbeteiligung, sondern den Zins für sein Kapital (vgl. RGZ 86, 399; 118, 152, 155; 160, 71, 78; Palandt BGB 25. Aufl. zu § 246 Anm. 1).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 123/51

    Rechtsmittel

    Außer Frage ist weiter, dass § 247 BGB auch unter Kaufleuten gilt (RGZ 86, 399).

    Der Begriff der Zinsen ist im Gesetz nicht bestimmt; es sind darunter wiederkehrende Vergütungen, für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrage nach bestimmt sind (RGZ 86, 399; 168, 284).

  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 16/82

    Zinsbegriff und Umsatzbeteiligung

    Es liegt insofern im Grund nicht anders als bei der Gewinnbeteiligung, die ganz allgemein nicht dem Zins i. S. des § 247 BGB gleichgestellt wird (vgl. RGZ 168, 284; 86, 399; Staudinger-Weber, BGB, 11. Aufl., § 247 Anm. 6); dem Umstand, daß mit der Erzielung von Umsätzen nicht ohne weiteres Gewinne verbunden sind, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen.
  • BGH, 20.11.1970 - V ZR 71/68

    Zwangsvollstreckung aus einer Kaufurkunde über ein Teiltrümmergrundstück -

    Allerdings kommt es für die Einordnung unter den Zinsbegriff, wie bei § 247 BGB (RGZ 86, 399, 401), auch bei § 248 BGB nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die Sache an.
  • BVerwG, 17.05.1960 - III C 296.56

    Rechtsmittel

    Zinsen seien (nach RGZ 86, 399 [400] und 160, 71 [78]) Vergütung für den Kapitalgebrauch, richteten sich nach der Überlassungsdauer und könnten der Höhe nach von wechselnden Umständen abhängen.
  • BGH, 06.02.1963 - V ZR 4/61
    Dort wird zwar ausgesprochen, daß unter Zinsen wiederkehrende Leistungen für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen sind, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrag nach bestimmt werden (LM § 247 BGB Nr. 1 unter Bezugnahme auf RGZ 86, 399; 168, 284), und hieraus die Folgerung gezogen, daß anders geartete Leistungen wie Damni und Naturalien nicht als Zinsen im Sinne der für diese geltenden Vorschriften anzusehen sind (OLG Stettin HRR 1933 Nr. 1569; Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 247 Anm. 3; Nußbaum a.a.O.).
  • BVerwG, 10.12.1958 - III C 296.56

    Anspruch auf eine Kriegsschadenrente wegen Sparerschadens - Auf dem Nießbrauch an

    Zinsen seien (nach RGZ 86, 399 [400] und 160, 71 [78]) Vergütung für den Kapitalgebrauch, richteten sich nach der Überlassungsdauer und könnten der Höhe nach von wechselnden Umständen abhängen.
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