Rechtsprechung
   RG, 02.07.1915 - Rep. III. 30/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1915,167
RG, 02.07.1915 - Rep. III. 30/15 (https://dejure.org/1915,167)
RG, Entscheidung vom 02.07.1915 - Rep. III. 30/15 (https://dejure.org/1915,167)
RG, Entscheidung vom 02. Juli 1915 - Rep. III. 30/15 (https://dejure.org/1915,167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1915,167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haftet der Wirt männlichen Gästen für die ungefährdete Benutzung des Frauen-Abortes?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Haftpflicht eines Gastwirtes

  • opinioiuris.de

    Haftung für Benutzung des Frauen-Abortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 128
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 05.03.2014 - 5 U 1090/13

    Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau - keine Haftung des Bauunternehmers

    Mit dieser Begründung hat etwa das Reichsgericht einem männlichen Gaststättenbesucher Ersatzansprüche versagt, der auf der unbeleuchteten Treppe zur Damentoilette gestürzt war (RGZ 87, 128 ff).
  • LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10

    Verkehrssicherungspflichten gegenüber erwachsenen Benutzern einer

    Gegenüber demjenigen, dem für ihn erkennbar kein Verkehr eröffnet wird (hier: erwachsener Benutzer einer durch Beschilderung nur für Kinder zugelassenen Röhrenrutsche), bestehen bei seiner unbefugten Nutzung grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten (Abweichung von OLG Hamm vom 19.3.2009 - 6 U 157/08; Fortführung von BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 und RGZ 87, 128).

    Das hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen (RGZ 87, 128 [129]) und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 -, Abs.-Nr. 13).

    Allenfalls könnte man erwägen, eine unbefugte Benutzung dann einer befugten gleichzustellen, wenn sich die Gefahr beim befugten Benutzer ebenso verwirklicht hätte (dafür OLG Dresden NJW-RR 2007, 1619: Motocrossbahn; a.A. RGZ 87, 128 [129]: Sturz eines Mannes auf dem Weg zur Damentoilette).

  • OLG Koblenz, 08.02.2012 - 5 U 109/12

    Verkehrssicherungspflicht ggü. unbefugtem Wegenutzer?

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach der unbefugte Benutzer einer gefahrbringenden Verkehrsfläche mit Ersatzansprüchen gegen den dort grundsätzlich Sicherungspflichtigen ausgeschlossen ist (RGZ 76, 187; RGZ 87, 128), hat der Bundesgerichtshof nicht fortgeführt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht