Rechtsprechung
RG, 02.07.1915 - Rep. III. 30/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet der Wirt männlichen Gästen für die ungefährdete Benutzung des Frauen-Abortes?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Haftpflicht eines Gastwirtes
- opinioiuris.de
Haftung für Benutzung des Frauen-Abortes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 87, 128
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Koblenz, 05.03.2014 - 5 U 1090/13
Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau - keine Haftung des Bauunternehmers …
Mit dieser Begründung hat etwa das Reichsgericht einem männlichen Gaststättenbesucher Ersatzansprüche versagt, der auf der unbeleuchteten Treppe zur Damentoilette gestürzt war (RGZ 87, 128 ff). - LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
Verkehrssicherungspflichten gegenüber erwachsenen Benutzern einer …
Gegenüber demjenigen, dem für ihn erkennbar kein Verkehr eröffnet wird (hier: erwachsener Benutzer einer durch Beschilderung nur für Kinder zugelassenen Röhrenrutsche), bestehen bei seiner unbefugten Nutzung grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten (Abweichung von OLG Hamm vom 19.3.2009 - 6 U 157/08; Fortführung von BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 und RGZ 87, 128).Das hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen (RGZ 87, 128 [129]) und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 -, Abs.-Nr. 13).
Allenfalls könnte man erwägen, eine unbefugte Benutzung dann einer befugten gleichzustellen, wenn sich die Gefahr beim befugten Benutzer ebenso verwirklicht hätte (dafür OLG Dresden NJW-RR 2007, 1619: Motocrossbahn; a.A. RGZ 87, 128 [129]: Sturz eines Mannes auf dem Weg zur Damentoilette).
- OLG Koblenz, 08.02.2012 - 5 U 109/12
Verkehrssicherungspflicht ggü. unbefugtem Wegenutzer?
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach der unbefugte Benutzer einer gefahrbringenden Verkehrsfläche mit Ersatzansprüchen gegen den dort grundsätzlich Sicherungspflichtigen ausgeschlossen ist (RGZ 76, 187; RGZ 87, 128), hat der Bundesgerichtshof nicht fortgeführt.