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   RG, 21.02.1916 - Rep. VI. 311/15   

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RG, 21.02.1916 - Rep. VI. 311/15 (https://dejure.org/1916,99)
RG, Entscheidung vom 21.02.1916 - Rep. VI. 311/15 (https://dejure.org/1916,99)
RG, Entscheidung vom 21. Februar 1916 - Rep. VI. 311/15 (https://dejure.org/1916,99)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann ist im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. für die Verpflichtung der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander "ein anderes bestimmt", das die Ausgleichung nach Kopfteilen ausschließt? 2. Wie gestaltet sich die Ausgleichung unter Mitbürgen, die Gesellschafter einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichung unter Mitbürgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 122
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    So bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Verpflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen (RGZ 88, 122, 124; 117, 1, 2 f.; OLG Köln, NJW 1995, 1685 f.; Staudinger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 188).
  • BGH, 24.09.1992 - IX ZR 195/91

    Gesamtschuld bei Bürgschaft und Grundschuld

    Im Verhältnis des Vaters der Klägerin zu der Beklagten hat das Berufungsgericht den Ausgleich zutreffend anhand der jeweiligen Gesellschaftsanteile bemessen (vgl. insoweit RG WarnRspr 1914 Nr. 247; RGZ 88, 122, 124; BGH, Urt. v. 11. Juli 1973 aaO.; v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364 unter 3. c).
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62

    Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch

    Eine solche abweichende Bestimmung, die auch stillschweigend vereinbart werden kann (RGZ 61, 56, 60; 88, 122, 124 f), ergibt sich hier aus den Feststellungen des Berufungsgerichts: Wenn die Eheleute D. die Nutzung des Fabrikanwesens in der Weise geregelt hatten, daß die Einnahmen ausschließlich dem Ehemann zuflössen und die Klägerin daran, obgleich sie Alleineigentümerin des Anwesens war, weder durch einen Gewinnanteil noch durch Pachtzinszahlung beteiligt wurde, so lag dieser Handhabung die - ausdrückliche oder stillschweigende - Übereinkunft der Eheleute zugrunde, daß Steuerschulden des Betriebes im Innenverhältnis von dem Ehemann allein und ohne Ausgleichsmöglichkeit zu bezahlen seien.
  • OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 194/93

    Haftung des Gesellschafters nach Änderung des Beteiligungsverhältnisses

    Übernehmen Gesellschafter einer GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, bildet das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Beteiligungsverhältnis den natürlichen Maßstab für die Ausgleichung untereinander (in Anlehnung an RGZ 88, 122 ff.; 117, 1 ff.).

    Der Satz "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" setzt bei einem Gesellschaftsverhältnis nicht den vom Ausgleichsschuldner zu führenden Beweis einer abweichenden oder stillschweigenden Ausgleichsvereinbarung voraus; vielmehr bildet das darin festgesetzte Beteiligungsverhältnis von vornherein den natürlichen Maßstab für die Ausgleichung untereinander bei allen Verpflichtungen, die die Gesellschafter in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen, so dass eine Abweichung von demjenigen dargetan werden muß, der sie behauptet, wie schon das Reichsgericht festgestellt hat (RGZ 88, 122 [124]; RGZ 117, 1 [3]. Der Bundesgerichtshof hat auf diese Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen und ist ihr gefolgt; er geht davon aus, dass Gesellschafter einer GmbH im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen, sondern im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile haften (BGH IM Nr. 9 zu § 774 BGB ; vgl. auch BGH NJW 1984, 482).

  • KG, 03.11.1975 - 12 U 1269/75

    Inanspruchnahme eines Gegenstandes durch die Erben als zum Nachlass gehörig;

    (vgl. RGZ 88, 122, 125; Erman/Westermann, a.a.O., § 430 Rand-Nr. 1 und § 426 Rand-Nr. 10; RGRK-BGB, a.a.O., § 430 Anm. 2 und § 426 Anm. 9).
  • BGH, 20.04.1967 - III ZR 61/65

    Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten - Geltendmachung

    Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Verteilung nach Kopfteilen in § 426 BGB als Normalfall erscheint, aber das Reichsgericht (RGZ 88, 122, 125) hat bereits ausgesprochen - und den schließt sich auch der erkennende Senat am -, die Verteilung nach Kopfteilen erscheine in § 426 BGB zwar als Normalfall, in dem vielgestaltigen Leben bilde dieser Normalfall aber keineswegs die Hegel, so daß sich der Grundsatz der gleichen Beteiligung praktisch als ein Hilfssatz darstelle.
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