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   RG, 24.11.1916 - Rep. II. 392/16   

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RG, 24.11.1916 - Rep. II. 392/16 (https://dejure.org/1916,61)
RG, Entscheidung vom 24.11.1916 - Rep. II. 392/16 (https://dejure.org/1916,61)
RG, Entscheidung vom 24. November 1916 - Rep. II. 392/16 (https://dejure.org/1916,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird das Recht des Gläubigers, wegen Wegfalls seines Interesses an der Erfüllung des Vertrags ohne Nachfristbestimmung die Rechte des § 326 BGB. auszuüben, dadurch beeinträchtigt, daß er eine Nachfrist bestimmt hat? 2. Wann ist eine Nachfrist angemessen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachfrist; Wegfall des Interesses an der Vertragserfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 89, 123
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 31.05.2007 - 24 U 150/04

    Wenn es auf der Baustelle nicht weiter geht

    (BGH NJW 2006, 2254, 2257; NJW 1982, 1279, 1280; NJW 1973, 456; RGZ 89, 123, 125).
  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

    Die vom Gesetz geforderte Nachfrist soll dem Schuldner eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages eröffnen (RGZ 89, 123, 125; BGH Urt. v. 29. September 1983, VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49; MünchKomm/Emmerich, BGB 2. Aufl. § 326 Rdn. 29); sie soll ihn in die Lage versetzen, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (RGZ 89, 123, 125; BGH Urteile v. 18. Januar 1973, VII ZR 183/70, WM 1973, 1020, 1021 und v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280 [BGH 10.02.1982 - VIII ZR 27/81]; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 326 Anm. 5 a bb).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Dabei ist von folgendem auszugehen: Die Nachfrist, die der Gläubiger nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB setzen kann, hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu setzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten; sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (RGZ 89, 123, 125).
  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 27/81

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages - Rücknahme einer

    Die Prüfung der Angemessenheit einer Nachfrist ist Sache des Tatrichters (vgl. RGZ 89, 123, 125; BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - VII ZR 183/70 - LM BGB § 636 Nr. 3 = WM 1973, 1020, 1021) und unterliegt nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

    Vielmehr ist vorauszusetzen, daß die Leistung weitgehend fertiggestellt ist und daß der Schuldner lediglich Gelegenheit erhalten soll, seine im wesentlichen abgeschlossene Leistung vollends zu erbringen (vgl. RGZ 89, 123, 125; RG JW 1924, 1246; BGH Urteil vom 18. Januar 1973 aaO).

  • BGH, 18.01.1973 - VII ZR 183/70

    Rücktrittsrecht des Bestellers

    Die Nachfrist hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu versetzen, die Bewirkung seiner Leistung - hier der Restleistung - erst in die Wege zu leiten; sie soll ihm vielmehr nur Gelegenheit geben, die - restliche - Erfüllung zu vollenden (RGZ 89, 123).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 114/93

    Annahmeverzug hinsichtlich des Kaufpreises bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auch wenn diese Frist dem Schuldner nur noch Gelegenheit geben muß, die fällige Leistung nunmehr zu erbringen (RGZ 89, 123, 125), war die vom Berufungsgericht hier als angemessen angesehene Frist angesichts der Feiertage - mit vier Werktagen - nicht unangemessen.
  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 21/58

    Rechtsmittel

    Da die Klägerin selbst vorträgt, sie habe die Überweisungsverfügung schon am 14. Mai 1957 zu ihrer Bank bringen lassen, und da sie am 15. Mai 1957 schriftlich und fernmündlich Dr. G. mitgeteilt hatte, der Betrag sei schon überwiesen, ist angesichts der dringenden Notwendigkeit für die Beklagte, Geld zu erhalten, die von ihr gesetzte Frist nicht als zu kurz zu beanstanden, auch wenn man die Bemessung der Nachfrist nach Stunden nur in Ausnahmefällen für angemessen hält (RG JW 1911, 92), zumal da die Nachfrist den Schuldner nicht erst in die Lage versetzen soll, die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern ihm nur eine letzte Gelegenheit geben soll, die begonnene Erfüllung zu vollenden (RGZ 89, 123, 125).
  • BGH, 13.04.1961 - VII ZR 109/60

    Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Entwicklungsauftrages - Nachträgliche

    Die Nachfrist hat nicht den Zweck, den Schuldner in die Lage zu setzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur noch eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden (RGZ 89, 123, 124).
  • BGH, 17.10.1962 - VIII ZR 102/61

    Rechtsmittel

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Falle der Gewährung einer solchen Nachfrist dadurch die Möglichkeit verloren hätte, den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf § 326 Abs. 2 BGB mit der Begründung zu stützen, sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages sei während der verlängerten Frist für ihn entfallen (vgl. RGZ 89, 123, 124).
  • BGH, 22.09.1954 - VI ZR 247/52

    Rechtsmittel

    Die Frage, welche Frist angemessen ist, liegt auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen tatsächlichen Gebiet (RGZ 89, 123 [125]).
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