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   RG, 04.04.1883 - Rep. I. 143/83   

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https://dejure.org/1883,32
RG, 04.04.1883 - Rep. I. 143/83 (https://dejure.org/1883,32)
RG, Entscheidung vom 04.04.1883 - Rep. I. 143/83 (https://dejure.org/1883,32)
RG, Entscheidung vom 04. April 1883 - Rep. I. 143/83 (https://dejure.org/1883,32)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Konkursverwalter zur Veräußerung der Firma des Gemeinschuldners befugt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des Konkursverwalters zur Veräußerung der Firma des Gemeinschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 9, 104
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    So hat das Reichsgericht das Recht an der Firma noch als Namensrecht und damit als Persönlichkeitsrecht angesehen (RGZ 9, 104, 105 f.; 58, 166, 169).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Die Rechtsprechung des RG, die die Firma - und zwar auch die Sachfirma einer AG - als Namensrecht und damit als nicht zur Konkursmasse gehörendes Persönlichkeitsrecht angesehen hat (RGZ 9, 104; 58, 166 (169)), kann nicht aufrechterhalten werden, weil sie der vermögensrechtlichen Bedeutung der Firma nicht hinreichend Rechnung trägt.
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

    Hiervon ausgehend haben insbesondere das Reichsgericht und zunächst auch das Kammergericht stets den Standpunkt eingenommen, das Recht an der Firma sei ein dem Namensrecht gleich zu achtendes Persönlichkeitsrecht; als Vermögensrecht sei es nicht etwa deshalb anzusehen, weil es vermögensrechtliche Vorteile gewähre; dieser Auffassung stehe auch nicht die Übertragbarkeit der Firma entgegen, denn dabei handle es sich nicht um eine Rechtsübertragung, sondern um eine tatsächliche Bewilligung, die es dem Erwerber ermögliche, eine ihm andernfalls nicht gestattete Firma zu führen (RGZ 9, 104 - grundlegend - JW 1894, 317; RGZ 58, 166, 169; 70, 229; Warn Rspr 1931, 295 = MuW XXXI, 431; RGZ 158, 231).
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