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   RG, 17.04.1917 - Rep. VII. 45/17   

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https://dejure.org/1917,43
RG, 17.04.1917 - Rep. VII. 45/17 (https://dejure.org/1917,43)
RG, Entscheidung vom 17.04.1917 - Rep. VII. 45/17 (https://dejure.org/1917,43)
RG, Entscheidung vom 17. April 1917 - Rep. VII. 45/17 (https://dejure.org/1917,43)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwieweit bestimmt sich der nach § 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909 für die Stempelpflichtigkeit maßgebende Erfüllungsort nach der Vorschrift des § 269 BGB., und zwar insbesondere bei Unterlassungspflichten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei Unterlassungpflichten nach dem preußischem Stempelgesetz

  • opinioiuris.de

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei Unterlassungpflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 162
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50

    Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages

    Wenn in weiteren Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts auf die entgeltliche Lizenzgewährung im Patentrecht die Vorschriften über Rechtspacht für anwendbar erklärt worden sind, so handelte es sich hierbei nur um die zum Arbeitsgebiet jenes Senats gehörige Frage, ob diese Vertrüge als Pachtverträge in Sinne des preußischen Stempelsteuergesetzes anzusehen seien, wobei patentrechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben konnten (vgl. RGZ 76, 235; 90, 162; 137, 358).
  • OLG München, 30.06.2011 - 29 U 5499/10

    Internationale Zuständigkeit: Parteierweiternde Widerklage gegen einen Dritten;

    Deshalb greift subsidiär die Regel des § 269 BGB ein, die bei vereinbarten vertraglichen Unterlassungspflichten heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1974, 410, 411 f.; RGZ 90, 162, 164 f.).
  • LG München I, 21.02.2007 - 21 O 10626/06

    Gerichtsstand bei Vertragsstrafenanspruch aus einer Unterlassungserklärung

    Auch die Bestimmung des Leistungsortes der streitgegenständlichen Unterlassungsverpflichtung nach § 269 BGB (vgl. zur Anwendung des § 269 BGB auf Unterlassungspflichten RGZ 90, 162, 164 f.; BGH NJW 1974, 410, 411 f.) führt zum (Wohn-) Sitz des Schuldners.
  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.1987 - 3 Sa 67/87

    Örtliche Zuständigkeit; Tarifvertragliche relative Friedenspflicht; Sitz der

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