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   RG, 01.03.1917 - Rep. IV. 322/16   

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https://dejure.org/1917,168
RG, 01.03.1917 - Rep. IV. 322/16 (https://dejure.org/1917,168)
RG, Entscheidung vom 01.03.1917 - Rep. IV. 322/16 (https://dejure.org/1917,168)
RG, Entscheidung vom 01. März 1917 - Rep. IV. 322/16 (https://dejure.org/1917,168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist über die Berufung des dem beklagten Staatsanwalt gemäß § 666 Abs. 3 ZPO. beitretenden Antragstellers bei dessen Ausbleiben durch Versäumnisurteil oder durch streitiges Endurteil zu entscheiden, wenn der Staatsanwalt zur Sache verhandelt und die Zurückweisung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Streitgenossenschaft in Entmündigungssachen

  • opinioiuris.de

    Notwendige Streitgenossenschaft in Entmündigungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14

    Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden

    Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Klarheit, dass der säumigen Partei das prozessuale Verhalten des nichtsäumigen Streitgenossen zur Ermöglichung eines sämtliche notwendige Streitgenossen erfassenden einheitlichen Urteils unabhängig davon zugerechnet werden soll, ob dieses für den Säumigen "günstig oder nachtheilig" ist (S. 83 der Entwurfsbegründung abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 174; vgl. auch RGZ 90, 42, 45 f.; BPatG, GRUR 2012, 99, 100).
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2014 - 13 S 142/12

    Anerkenntnis eines anwesenden Eigentümers gilt für alle!

    In prozessualer Hinsicht fingiert § 62 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO jedoch eine umfassende Vertretung des nichtsäumigen Streitgenossen für alle übrigen Streitgenossen (RGZ 90, 42, 46).

    Dies hat zur Folge, dass der nichtsäumige Streitgenosse alle Prozesshandlungen - die sich nicht auf die materielle Rechtslage auswirken und deshalb neben der Prozesshandlungsbefugnis auch keine entsprechende materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis voraussetzen - wirksam abgeben kann und diese auch für die Säumigen Wirkung entfalten (RGZ 90, 42, 45; Musielak/Weth aaO Rn 14; MüKo ZPO/Schultes aaO Rn 43; Zöller/Vollkommer aaO; Rosenberg/Gottwald aaO; OLG Karlsruhe aaO).

    Dass dieser es für sachdienlich gehalten hat, keinen Sachantrag zu stellen und somit die Vertretung - wie in § 62 ZPO explizit gerade für den Fall, dass die Streitgenossen verschiedene Interessen vertreten, vorgesehen (RGZ 90, 42, 46) - dem Beklagten X überließ, begründet ein arglistiges Verhalten nicht.

    Vielmehr hat der säumige Streitgenosse die Prozessführung der nichtsäumigen Partei als gesetzliche Folge seiner Säumnis hinzunehmen (RGZ 90, 42, 46).

    Diese Ansicht entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, denn § 62 ZPO sollte ausdrücklich nicht nur dem Schutz des säumigen Streitgenossen dienen, sondern wesentlich auch der Wahrung der Interessen der übrigen Prozessbeteiligten an einer einheitlichen und endgültigen Entscheidung, die nicht durch die Säumnis einzelner Streitgenossen verzögert werden kann (RGZ 90, 42, 45 f.).

  • BGH, 03.12.1993 - V ZR 275/92

    Anfechtung eines zu Unrecht ergangenen Versäumnisurteils

    Auch das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß ein gesetzwidrig ergangenes erstes Versäumnisurteil nach dem Willen des Gesetzgebers nur mit dem Einspruch beseitigt werden kann (RGZ 39, 411, 412; 90, 42 ff).
  • BGH, 19.06.1974 - VIII ZB 14/74

    Versäumnisurteil - Kontradiktorisches Urteil - Inhaltsbestimmung -

    Davon abgesehen, daß auch ein Versäumnisurteil ein Endurteil ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Obersicht 3 A vor § 330), kommt es für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, nicht auf die Bezeichnung des Urteils, sondern auf seinen Inhalt an (RGZ 50, 384, 387; 90, 42, 43).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.03.2011 - 13 Sa 5/11

    Unzulässige Berufung gegen ein Versäumnisurteil - Meistbegünstigungsgrundsatz

    Auch das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, dass ein gesetzwidrig ergangenes erstes Versäumnisurteil nach dem Willen des Gesetzgebers nur mit dem Einspruch beseitigt werden kann (RGZ 39, 411, 412; 90, 42 ff).
  • OLG München, 25.07.1989 - 16 UF 1141/89
    Wurde jedoch gemäß § 331 Abs. 1 ZPO eine Geständnisfiktion angenommen, dann liegt ein Versäumnisurteil auch dann vor, wenn es ausdrücklich nicht als solches bezeichnet ist und die Absicht des erkennenden Gerichts nicht auf den Erlaß eines Versäumnisurteils gerichtet gewesen ist (vgl. Münzinger aaO.; RGZ 90/42 f. m. w. N.; BGH FamRZ 1988/945 m. w. N.).
  • BSG, 30.07.1971 - 2 RU 241/68

    Zuziehung zum Rechtsstreites eines anderen Streitgenossen - Streitgenossen -

    infolge Zurücknahme seines Rechtsmittels den Umfang der von der AOK eingelegten Berufung durch Prozeßanträge nicht mehr bestimmen konnte und nicht hätte verhindern können, daß dieser Versicherungsträger seinen Rechtsstreit ebenfalls durch Zurücknahme seines Rechtsmittels beendete (RGZ 157, 55, 58 ff; Rosenberg/Schwab, aaO, S" 254), Die AOK hat ihren Prozeß nach Erlaß des die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids verneinenden, somit sowohl ihr als auch dem Verletzten nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts nicht mehr weiterbetrieben° Der Verletzte ist dazu nicht befugt° Die in 5 62 ZPO angeordnete Vertretungswirkung des fleißigen Streitgenossen im Verhältnis zum säumigen (RGZ 90, 42, 46; Rosenberg/Schwab, aaO, S" 255 unten) geht nicht so weit, daß in der Revision der zum Rechtsstreit der AOK lediglich zugezogene Verletzte selbständig ein Rechtsmittel einlegen konnte; der "fleißige" Streitgenosse - im dritten Rechtszug der Verletzte - ist nicht berechtigt, im Namen des Säumigen zu handeln (Rosenberg/Schwab, aaO, S" 255 unten)° Anson» sten wäre vorliegendenfalls der Verletzte, obwohl er sein Rechtsmittel schon lange zurückgenommen hatte, über die durch 5 61 ZPO der Streitgenossenschaft beigelegte Wirkung hinaus begünstigt; der Verlust seines Rechtsmittels hätte nur für den Fall rechtliche Bedeutung, daß die AOK ihr Rechtsmittel ebenfalls zurücknahm oder darauf verzichtete° Im Schrifttum vertretene, möglicherweise zum Teil gegensätzliche Ansichten befassen sich mit den Wirkungen der ..'7.
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