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   RG, 27.10.1917 - Rep. V. 191/17   

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https://dejure.org/1917,83
RG, 27.10.1917 - Rep. V. 191/17 (https://dejure.org/1917,83)
RG, Entscheidung vom 27.10.1917 - Rep. V. 191/17 (https://dejure.org/1917,83)
RG, Entscheidung vom 27. Oktober 1917 - Rep. V. 191/17 (https://dejure.org/1917,83)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der entschädigungsberechtigte Eigentümer eines Grundstücks, das vorerst nur durch die Gefahr künftiger Beschädigung bedroht ist, anstatt Herstellung des früheren Zustandes ohne weiteres Gewährung des dazu erforderlichen Geldbetrags beanspruchen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines entschädigungsberechtigten Grundstückseigentümers auf Gewährung eines zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrages

  • opinioiuris.de

    Gewährung eines Geldbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 104
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Für beide Alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, daß die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403).
  • LG Heidelberg, 24.06.2013 - 5 S 52/12

    Mietverhältnis: Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Verlust eines zu einer

    Schließlich steht der Zulassung der abstrakten Schadensberechnung auch nicht die Rechtsprechung des Reichsgerichts entgegen, nach der § 249 Abs. 2 BGB bei der reinen Gefahr künftiger Beschädigung einer Sache nicht anwendbar und eine abstrakte Schadensberechnung daher in diesem Fall nicht möglich ist (RGZ 91, 104 - juris).
  • LG Cottbus, 24.08.2023 - 6 O 107/22
    Im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB gilt, 60 107122 -Seite 5 - dass die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104 "106; 126, 401, 403).
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