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   RG, 21.12.1917 - Rep. III. 336/17   

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https://dejure.org/1917,203
RG, 21.12.1917 - Rep. III. 336/17 (https://dejure.org/1917,203)
RG, Entscheidung vom 21.12.1917 - Rep. III. 336/17 (https://dejure.org/1917,203)
RG, Entscheidung vom 21. Dezember 1917 - Rep. III. 336/17 (https://dejure.org/1917,203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß eine öffentliche Sparkasse, die als Hypothekengläubigerin die Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks wegen rückständiger Zinsen beantragt hat, den Schuldner, der die Versteigerung durch Zahlung der beizutreibenden Summe abwenden will, sich aber über die Höhe der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten eines Hypothekengläubigers gegenüber dem Schuldner

  • opinioiuris.de

    Sparkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 341
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.09.2013 - V ZB 161/12

    Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten

    Der Gläubiger ist gegenüber dem Ablösungsberechtigten hinsichtlich der Höhe seines Anspruchs grundsätzlich auskunftspflichtig, damit dieser in die Lage versetzt wird, von seinem Ablösungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. RGZ 91, 341, 343; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1981, 407; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 75 Rn. 32; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 11.580).
  • BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69

    Fiskalische Verwaltung - Öffentlichen Dienste - Betriebe gewerblicher Art -

    Die Beurteilung stimmt überein mit dem bürgerlichen Recht, das im Rahmen der Staatshaftung (Art. 34 GG) ebenfalls bei öffentlichen Sparkassen sowie kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben den privatrechtlichen Charakter betont (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 30. Aufl. 1971, § 839 Anm. 2 A b cc; Entscheidung des RG III 336/17 vom 21. Dezember 1917, RGZ 91, 341).
  • BGH, 25.06.1956 - III ZR 15/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht mit Recht von dem inder Rechtsprechung ständig angewandten Grundsatz aus, daß es zu den Amtspflichten eines Beamten gehört, eine von ihm an einen Gesuchsteller erteilte Auskunft richtig und vollständig zu erteilen (vgl. RGZ 91, 341; 146, 40; 148, 286).
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