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   RG, 01.10.1918 - Rep. II. 178/18   

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RG, 01.10.1918 - Rep. II. 178/18 (https://dejure.org/1918,151)
RG, Entscheidung vom 01.10.1918 - Rep. II. 178/18 (https://dejure.org/1918,151)
RG, Entscheidung vom 01. Oktober 1918 - Rep. II. 178/18 (https://dejure.org/1918,151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 330
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 185/96

    Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile;

    Die Übergabe im Sinne des § 446 BGB hat mit der dinglichen Rechtsänderung nichts zu tun (RGZ 93, 330, 331; BGH, Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = WM 1968, 1302 unter III 1; Soergel/Huber aaO Vor § 446 Rdnr. 18; § 446 Rdnr. 17 u. 25; RGRK-BGB/Mezger aaO § 446 Rdnr. 5).
  • BGH, 18.06.1968 - VI ZR 120/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Jedoch hat Gefahrübergang mit dem Eigentumsübergang (oder dem Erwerb der Eigentumsanwartschaft) nichts zu tun (RGZ 93, 330, 331; 85, 320).
  • BGH, 24.03.1965 - VIII ZR 71/63

    Gefahrübergang beim Versendungskauf - Begriff der Gefahr in § 447 BGB - Übergang

    Diese Gefahrtragung beim Versendungskauf umfaßt nicht nur die in § 446 Abs. 1 BGB genannten Veränderungen im Bestande der Sache (zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung), wie Staudinger/Ostler, BGB § 447 Nr. 19 annimmt, sondern auch andere vom Verkäufer nicht verschuldeten Vorkommnisse (vgl. RGZ 93, 330; 99, 56).

    Nach dieser Rechtsprechung ist in § 447 BGB die Gefahr gemeint, von welcher die Ware auf dem Transport betroffen wird, wozu auch Mißgriffe und Versehen der mit der Versendung beauftragten Person gehören, wie z.B. wenn die Ware einem nichtberechtigten Dritten ausgehändigt wird (so ausdrücklich RGZ 93, 330, 332; ebenso Kuhn, BGB RGRK 11. Aufl. § 447 Anm. 29; Hoeniger im Düringer/Hachenburg, HGB Band V, 1 Einleitung zu §§ 373-382 Anm. 97 und Gramm in Palandt, BGB 24. Aufl. § 447 Anm. 6, beide unter Hinweis auf RGZ 62, 331, 333; ferner Röschinger NJW 1949, 142; vgl. auch Casper, JW 1925, 590).

  • BGH, 17.09.1970 - III ZR 62/67

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Verzug bei Erfüllung der Räumungspflicht -

    Unter Mahnung ist nach herrschender Meinung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, eine eindeutige Leistungsaufforderung zu verstehen die den Schuldner klar erkennen läßt, daß eine Nichtbeachtung Folgen nach sich ziehen könne (RGZ 93, 330; BGH LM § 284 BGB Nr. 1).
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