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   RG, 21.03.1919 - Rep. III. 388/18   

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RG, 21.03.1919 - Rep. III. 388/18 (https://dejure.org/1919,59)
RG, Entscheidung vom 21.03.1919 - Rep. III. 388/18 (https://dejure.org/1919,59)
RG, Entscheidung vom 21. März 1919 - Rep. III. 388/18 (https://dejure.org/1919,59)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Schließt die Bestimmung eines Mietvertrags, daß Abänderungen und Zusätze zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Abfassung und der Unterschrift beider Teile bedürfen, die Gültigkeit einer mündlichen Abrede unter allen Umständen aus? 2. Bedeutung der Zusicherung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss mündlicher Abreden durch die Klausel in Mietverträgen hinsichtlich des Erfordernisses der Schriftform

  • opinioiuris.de

    Formbestimmung eines Mietvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 175
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 10.10.2012 - XII ZR 117/10

    Geschäftsraummietvertrag: Mietminderungsrecht bei Verletzung einer

    Um eine Ausuferung des Fehlerbegriffs zu vermeiden, führen solche außerhalb der Mietsache selbst liegenden Umstände allerdings nur dann zu einem Mangel der Mietsache, wenn sie deren Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen (Senatsurteile vom 15. Oktober 2008 - XII ZR 1/07 - NJW 2009, 664, 665 zur Behinderung des Zugangs zu einem Geschäftslokal und zur Einhaltung eines bestimmten Mietermix; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 900 zur Zusicherung einer Vollvermietung und bestimmten Mieterstruktur; vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1715 zur enttäuschten Gewinnerwartung in einem Einkaufszentrum; vom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90 - WM 1992, 583, 585 zu öffentlich-rechtlichen Hindernissen; BGH Urteile vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 192/80 - NJW 1981, 2405 zur enttäuschten Gewinnerwartung bei geringer Kundenfrequenz; vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 149/69 - NJW 1971, 424, 425 zur Hochwassergefährdung des Mietobjekts; RGZ 95, 175 zur Zusicherung der Brauereifreiheit einer Gaststätte; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 10. Aufl. § 536 BGB Rn. 13 f.; MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl. § 536 Rn. 14 f.; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearbeitung 2011] § 536 Rn. 7).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Das gilt für die Begründung vertraglicher Pflichten (vgl. RGZ 95, 175; Senatsurteil vom 20. März 1967 - VIII ZR 199/64), für ihre Ergänzung (vgl. BGH Urteile vom 20. Juni 1962 - V ZR 157/60 = WM 1962, 1091 = LM BGB § 505 Nr. 3 und vom 26. Oktober 1966 - VIII ZR 173/65 = WM 1966, 1335) und für ihre Einschränkung (vgl. BGH Urteile vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63 = WM 1965, 175 = LM BGB § 125 Nr. 20 und vom 8. Mai 1968 - VIII ZR 82/67).

    Die Gültigkeit derartiger formfreier - nicht notwendig ausdrücklicher - Absprachen wird dann bejaht, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, sich also darüber einig waren, daß für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch jene mündliche Abrede gelten solle (so schon RGZ 95, 175, 176 und später die zitierte BGH Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 26. Oktober 1966 a.a.O.).

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 157/60
    Ist deshalb, wie hier, in einem Mietvertrag vereinbart, daß Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so können mündliche Änderungen dennoch wirksam sein, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wenn sie also darüber einig waren, daß für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede maßgebend sein soll (RGZ 95, 175; Siebert/Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 125 Anm. 15).
  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63

    Wirksamkeit mündlicher Abreden trotz vereinbarter Schriftform, Schriftformklausel

    a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird beim Bestehen einer sog. Schriftformklausel die Gültigkeit von mündlichen Vertragsänderungen bejaht, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, also darüber einig waren, für ihre vertraglichen Beziehungen solle neben dem Urkundeninhalt auch eine bestimmte mündliche Abrede gelten (RGZ 95, 175; RG Warn.
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 244/52
    Unter den Begriff einer Sacheigenschaft im Sinne dieser Vorschrift fielen auch solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von einer gewissen Dauer, die infolge ihrer Verbindung mit einer Sache oder ihrer sonstigen Beziehung zu ihr nach der Verkehrsauffassung wertbildend oder werterhöhend zu wirken pflegten (RGZ 95, 175, betreffend eine Brauereifreiheit; Palandt, Anm. 2 b zu § 537 BGB).

    Insofern unterscheidet sich der Fall wesentlich von der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 95, 175).

  • BAG, 04.06.1963 - 5 AZR 16/63

    Vertragsparteien - Künftige Vertragsabreden - Beachtung der Schriftform - Abrede

    Denn selbst wenn man einmal von der für die Beklagte günstigsten Annahme ausgeht, auch für die nähere Festlegung der in Ziffer 3 des Vertrages von 1957 genannten Gewinnbeteiligung sei die Wahrung der Schrift form, und zwar nicht nur eine solche mit deklaratorischer, sondern mit konstitutiver Eedeutung, erforderlich gewesen, würde das im vorliegenden Fall der Annahme nicht entgegen stehen, daß T , wenn er dazu bevollmächtigt war, für die Beklagte dennoch mündlich verbindlich eine Gewinnbeteiligung des vom Kläger behaupteten Inhaltes Zusagen konnte« Es ist anerkannt, daß auch die Parteien, die die Beachtung einer konstitutiven Schriftform für künftige Vertragsabreden vereinbart haben, davon im Wege gegenseitiger, und zwar formloser, Vereinbarung wieder abgehen können (vgl. Ennec.cerus-Nipperdey, aaO, § 157 III 1 S. 975 zu Fußnote 14; Hueck-Nipperdey, aaO, § 29 II 7 S. 15k zu Fußnote 21; Staudinger-Coing, aaO, § 127 Randziffer 8; RGZ 95 175 [176]; RAG ARS 18, 371 [372])o Das müßte aber im vorliegen den Fall nach den gesamten Umständen ohne weiteres angenommen werden, falls vom Landesarbeitsgericht fehlerfrei fest gestellt ist, daß T die Zusage in der vom Kläger behaupteten Art gemacht hat.
  • BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 193/58

    Rechtsmittel

    Liegt in dem Verhalten der Beklagten aber überhaupt keine Genehmigung, so kommt es darauf nicht mehr an, ob überhaupt eine stillschweigende Duldung geeignet gewesen wäre, die Bestimmung über die Schriftform aufzuheben (vgl. RGZ 95, 175; anders RG DR 1943, 487 mit zustimmender Anmerkung von Roquette).
  • BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 14/64

    Anhebung einer Miete auf Höhe der Kostenmiete - Bedeutung des Zeitpunkts der

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 95, 175) betrifft einen anderen Fall, in dem dem Mieter einer Gastwirtschaft ausdrücklich "völlige Brauereifreiheit" der Gaststätte zugesichert worden war.
  • BGH, 19.09.1966 - VIII ZR 106/64
    Es entspricht ständiger, vom Schrifttum gebilligter Rechtsprechung, daß die Vertragschließenden auch eine ausdrücklich getroffene Abrede, wonach nur das schriftlich Vereinbarte gültig sein soll, durch formlose, nicht notwendig ausdrückliche Vereinbarung aufheben können (RG JW 1911, 94; RG Warn 1912 Nr. 367; RGZ 95, 175; BGH LM BGB § 125 Nr. 15 und 20).
  • BGH, 28.06.1957 - VIII ZR 253/56

    Rechtsmittel

    Dazu hat das Reichsgericht a.a.O. (zu vgl. auch RGZ 95, 175) ausgeführt, die im ursprünglichen Vertrage getroffene Vereinbarung der Schriftform für Abänderungen habe von den Parteien, auf deren Willkür sie beruhe, auch wieder außer Kraft gesetzt werden können, sei es allgemein oder für den einzelnen Fall, und zwar auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen, die erkennen ließen, daß das ohne Einhaltung der Form Besprochene nicht eine Vorverhandlung, sondern schon eine bindende Vereinbarung sein sollte.
  • BGH, 15.10.1957 - VIII ZR 279/56
  • BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 192/62

    Folgen der teilweisen Einigung für den Bestand des Vertrages - Maßgeblichkeit des

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