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   RG, 12.12.1918 - Rep. IV. 328/18   

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RG, 12.12.1918 - Rep. IV. 328/18 (https://dejure.org/1918,166)
RG, Entscheidung vom 12.12.1918 - Rep. IV. 328/18 (https://dejure.org/1918,166)
RG, Entscheidung vom 12. Dezember 1918 - Rep. IV. 328/18 (https://dejure.org/1918,166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts das Vorbringen des Klägers zur Zeit der Klagerhebung oder zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend? 2. Was hat der Kläger zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 32 ZPO. darzutun? 3. Ist das Recht eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorbringens des Klägers für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ; Darlegungspflicht des Klägers zur Begründung des Gerichtsstandes; Beurteilung der Namensführung eines Ausländers nach deutschem Recht

  • opinioiuris.de

    Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 268
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen;

    Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Diese Grundsätze sollen auch für die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte gelten (RGZ 95, 268, 270; Schumann in Festschrift für Nagel S. 402, 416 f).
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister:

    aa) Nach dem gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB zur Zeit der Geburt des Betroffenen geltenden deutschen internationalen Privatrecht war für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit maßgeblich, also das Heimatrecht des Namensträgers (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426, 427; RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51; BayObLG FamRZ 1965, 565).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Nach deutschem internationalem Privatrecht gilt für das Namensrecht grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, also das Heimatrecht des Namensträgers (RGZ 95, 268, 272; 117, 215, 218; KG NJW 1963, 51; BayObLG FamRZ 1965, 565, jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem Schrifttum statt vieler Frankenstein, Intern. Privatrecht Bd. I 1926, 393 und Bd. III 1934, 230; Staudinger/Raape EGBGB 9. Aufl. Art. 14 Anm. B II 2 k; Erman/Marquordt BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).
  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
    Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft weshalb (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden müssen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - NJW-RR 2010, 1554, Tz. 8; BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).
  • OLG Nürnberg, 15.02.2011 - 11 W 1974/10

    Personenstandsverfahren: Änderung des Geburtsnamens eines 1937 in Peru geborenen

    Der allgemeine, nunmehr in Art. 10 Abs. 1 EGBGB normierte Grundsatz, dass der Name einer natürlichen Person ihrem Heimatrecht (Personalstatut) untersteht, lässt sich zwar bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nachweisen (RGZ 29, 123/127; 95, 268/272), sein Anwendungsbereich war aber zunächst gering.
  • BGH, 02.05.1966 - III ZR 92/64

    Revisibilität ausländischer Kollisionsnormen

    Dies folgt, wie in ständiger Rechtsprechung stets angenommen (u.a. RGZ 95, 268, 272; BGHZ 3, 342 ff), aus § 549 ZPO und ergibt sich auch daraus, daß die Revisionsinstanz im wesentlichen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen hat und dieser Zweck bei der Anwendung ausländischen Rechts entfällt.
  • KG, 07.11.2000 - 5 U 6923/99

    Internationale Zuständigkeit Deutschlands - markenrechtliche Ansprüche von

    Diese Grundsätze gelten auch für die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. RGZ 95, 268; BGH NJW 1994, 1413; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdnr. 72).
  • BGH, 20.05.1955 - V ZR 197/54

    Rechtsmittel

    Sie kann von ihm nicht nachgeprüft werden (RGZ 95, 268 [272]; 96, 148 [152]; RG in JW 1935, 3465).
  • RG, 26.05.1919 - IV 68/19

    Wo ist nach Scheidung der Ehe die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes

    Allerdings hat sich das von der Revision angezogene Urteil des Senats vom 22. April 1901 zu dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch späterhin, zuletzt noch in dem Urteile vom 12. Dezember 1918 IV 328/18 (RGZ. Bd. 95 S. 268) festgehaltenen Grundsatze bekannt, daß beim Zusammenfallen der die Zuständigkeit des Gerichts und der den Klaganspruch selbst begründenden Tatsachen schon die Behauptung dieser Tatsachen genügt, um die Zuständigkeit des Gerichts anzunehmen.
  • BGH, 20.02.1957 - V ZR 101/55

    Rechtsmittel

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