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   RG, 09.05.1919 - Rep. II. 400/18   

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RG, 09.05.1919 - Rep. II. 400/18 (https://dejure.org/1919,56)
RG, Entscheidung vom 09.05.1919 - Rep. II. 400/18 (https://dejure.org/1919,56)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1919 - Rep. II. 400/18 (https://dejure.org/1919,56)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann sich der Empfänger einer befristeten Erklärung auf die Verspätung berufen, wenn der Absender alles getan hat, um das rechtzeitige Eintreffen zu bewirken, und der verspätete Eingang ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, welche in der Person des Empfängers ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufen auf die Verspätung einer Erklärung durch den Empfänger bei dessen Veranwortlichkeit für den verspäteten Eingang

  • opinioiuris.de

    Verspätung einer Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu § 130 BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; MünchKomm/Einsele, aaO, § 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, § 130 Rn. 17).
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406, 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff. So zu diesen Konstellationen - hier sogar für Fälle (lediglich) verspäteten (statt komplett vereitelten) - Zugangs etwa schon BGH 13.6.1952 - I ZR 158/51 - LM § 130 BGB Nr. 1 = BB 1952, 732 (Volltext auch in "Juris") [Leitsatz]: "Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, muss diese nach Treu und Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat.

    Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406, 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff. .

    Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406, 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff.

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