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   RG, 01.07.1918 - Rep. VI. 151/18   

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https://dejure.org/1918,194
RG, 01.07.1918 - Rep. VI. 151/18 (https://dejure.org/1918,194)
RG, Entscheidung vom 01.07.1918 - Rep. VI. 151/18 (https://dejure.org/1918,194)
RG, Entscheidung vom 01. Juli 1918 - Rep. VI. 151/18 (https://dejure.org/1918,194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Unterschied zwischen fehlender Willenseinigung der Vertragsschließenden und dem Irrtum einer Partei über den Inhalt ihrer Erklärung. 2. Zum Begriff der Aufwendungen des Beauftragten, insbesondere beim Zahlungsauftrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschied zwischen fehlender Willenseinigung der Vertragsschließenden und Irrtum einer Partei über den Inhalt ihrer Erklärung; Begriff der Aufwendungen des Beauftragten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 51
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 657/02

    Häusliches Arbeitszimmer - Aufwendungsersatzanspruch

    Dabei handelt es sich um Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zwecke der Auftragsführung auf sich nimmt (BGH 10. November 1988 - III ZR 215/87 - NJW 1989, 1284; RG 1. Juli 1918 - REP VI. 151/18 - RGZ 95, 51, 53; 19. November 1928 - VI 216/28 - RGZ 122, 298, 303).

    Im Allgemeinen ist jede Leistung von Vermögenswerten zur Ausführung des Auftrages als Aufwendung des Beauftragten anzusehen (RG 1. Juli 1918 - REP VI. 151/18 - RGZ 95, 51, 53).

  • LAG Hessen, 21.04.2015 - 15 Sa 1062/14

    Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden

    Da aber nach allgemeiner Definition Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen sind (BAG 19. Mai 1998-9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 29) und eine jede Leistung von Vermögenswerten zur Ausführung des Auftrages als Aufwendung des Beauftragten anzusehen (RG 1. Juli 1918 - REP VI. 151/18 - RGZ 95, 51, 53) ist, ist die von der Klägerin verauslagte Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses in Höhe von EUR 13, 00 eine Aufwendung.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des

    Unter Aufwendungen sind nach allgemeiner Meinung freiwillige Vermögensopfer zu verstehen (vgl. nur RGZ 95, 51, 53; 122, 298, 303).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der

    Unter Aufwendungen sind nach allgemeiner Meinung freiwillige Vermögensopfer zu verstehen (vgl. nur RGZ 95, 51, 53; 122, 298, 303).
  • KG, 16.05.2002 - 8 U 7764/00

    Übergang einer Vereinbarung über die Gestattung der Aufstellung einer

    Entsprechend wird gerade in dem Fall, dass überhaupt keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, ein Widerspruch des Bestätigungsempfängers gerade nicht verlangt (vgl. BGH, WM 1974, 409; RGZ 95, 51; Erman/Hefermehl, aaO., § 147 Rdn. 8).
  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 248/54

    Rechtsmittel

    Ist dem Absender des Schreibens bekannt, daß dieses den Inhalt der Vereinbarungen nicht zutreffend wiedergibt oder erfindet er arglistig bestimmte Abmachungen, so versagt der Gesichtspunkt, daß Schweigen des Empfängers als Zustimmung zu dem bestätigten Vertragsinhalt zu werten sei (RGZ 95, 51; 103, 405; 129, 349; BGHZ 7, 190 [BGH 24.09.1952 - II ZR 305/51]).
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