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   RG, 04.06.1920 - Rep. VII. 499/19   

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RG, 04.06.1920 - Rep. VII. 499/19 (https://dejure.org/1920,58)
RG, Entscheidung vom 04.06.1920 - Rep. VII. 499/19 (https://dejure.org/1920,58)
RG, Entscheidung vom 04. Juni 1920 - Rep. VII. 499/19 (https://dejure.org/1920,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 99, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    (2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143).

    (3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143).

    (2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21).

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

    b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen.
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Der privatrechtlich beauftragte Inkassobevollmächtigte muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der Weiterabtretung und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und die Forderung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, § 398 Rn. 44 mwN).
  • BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der

    bb) Nach einer von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung erlaubt aber § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Datenübermittlung vom Diensteanbieter an einen Dritten nur im Rahmen eines Vertrags, der lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand hat, also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belässt.
  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 97/73

    Gewillkürte Gesamtgläubigerschaft

    Für dingliche Verträge, die im BGB abschließend geregelt sind, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht (RGZ 99, 142, 143; im Ergebnis auch BGH Urt. v. 17. Dezember 1959 - VIII ZR 185/58 = WM 1960, 259, 261; Soergel/Siebert/Schmidt a.a.O. Rdn. 12 zu § 398).
  • BGH, 17.01.1958 - I ZR 9/57

    Rechtsmittel

    Nach der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses und der Regelung der Verbindlichkeiten ist der Kläger demzufolge zur Einwilligung in die Aufhebung der Anmeldegemeinschaft und zur Zurückgewähr des Anteils verpflichtet (vgl. RGZ 99, 142, 143; 169, 249, 251, 253).
  • BGH, 08.10.1954 - V ZR 45/53

    Rechtsmittel

    Der bloße Widerruf eines Auftrags nach § 671 BGB würde die Verpflichtung des Beauftragten noch nicht berühren, das, was er aus der bisherigen Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben (vgl. auch RGZ 99, 142).
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