Rechtsprechung
RG, 02.04.1921 - Rep. I. 343/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Sorgfaltspflicht des Schlepperführers als Leiters eines Schleppzugs auf Binnengewässern.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schleppschiffahrt auf Binnengewässern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 102, 47
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 08.12.1954 - VI ZR 289/53
Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers gegen Dachlawinen
Allerdings können die Anschauungen und Gepflogenheiten des Verkehrs keine Beachtung finden, wenn es sich um eine eingerissene Nachlässigkeit und Unsitte handelt (Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 - VI ZR 123/52 - VersR 1954, 531 und RGZ 102, 47 [49]). - BGH, 10.03.1954 - VI ZR 123/52
Rechtsmittel
Die Auffassung des Verkehrs gibt insofern einen brauchbaren Maßstab, es sei denn, daß eine Unsitte vorliege (RGZ 102, 47 [49]).Bezüglich des Zweitbeklagten ist davon auszugehen, daß es eine nicht zu billigende Überspannung der Anforderungen wäre, wenn man von ihm als Pferdelenker mehr verlangen würde, als es ein langjähriger Praktiker als Sachverständiger von nicht angezweifelter Tüchtigkeit für erforderlich hält (RGZ 102, 47 [48]).
- BGH, 15.11.1960 - VI ZR 18/60
Ansprüche auf Grund einer Mietshausexplosion durch ein Leuchtgas-Luft-Gemisch - …
Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl. RGZ 102, 47).
- BGH, 15.11.1960 - VI ZR 12/60
Ansprüche auf Grund einer Mietshausexplosion durch ein Leuchtgas-Luft-Gemisch - …
Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl. RGZ 102, 47). - BGH, 15.11.1960 - VI ZR 31/60
Kriterien für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung i.S. der §§ 823 ff. …
Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl. RGZ 102, 47). - BGH, 17.12.1957 - VII ZR 21/56 Denn es muß in jedem Falle geprüft werden, ob nicht diese allgemeine Übung unter Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entstanden ist und ob nicht auch die Fachleute zu geringe Anforderungen an die für den Schutz der Zuschauer notwendigen Einrichtungen gestellt haben (vgl. RGZ 102, 47 [49]; 105, 80 [83]; BGH LM § 286 D Nr. 2).
- BGH, 22.11.1955 - I ZR 51/54
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