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   RG, 25.02.1922 - V 400/21   

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https://dejure.org/1922,299
RG, 25.02.1922 - V 400/21 (https://dejure.org/1922,299)
RG, Entscheidung vom 25.02.1922 - V 400/21 (https://dejure.org/1922,299)
RG, Entscheidung vom 25. Februar 1922 - V 400/21 (https://dejure.org/1922,299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Läßt sich die Vereinbarung eines einzutragenden dinglichen Vorkaufsrechts mit festem Preise gemäß § 140 BGB. in die Vereinbarung eines durch die Bestellung einer Auflassungsvormerkung zu sichernden schuldrechtlichen Vorkaufsrechts umdeuten? Ist eine solche Vereinbarung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorkaufsrecht mit festem Preise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 122
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Er legte seine Auffassung in einem Aktenvermerk nieder und fügte hinzu, der Antrag könne jedoch nach § 140 BGB als Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung umgedeutet werden (RGZ 104, 122).
  • OLG München, 25.09.2015 - 34 Wx 121/15

    Anforderungen an Unrichtigkeitsnachweis bei Umgehungsverdacht

    Die gewählte rechtliche Gestaltung ist zulässig (Senat vom 29.10.2007, 34 Wx 105/07 = FGPrax 2008, 11; RGZ 104, 122/123; vgl. Erman/ Grziwotz BGB 14. Aufl. § 1098 Rn. 1 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 20.09.2011 - 3 W 103/11

    Dingliches Vorkaufsrecht: Auslegung im Hinblick auf seine Vererblichkeit;

    Zwar ist die Ausgangsüberlegung der Beschwerdeführer zutreffend, wonach ein dingliches Vorkaufsrecht nicht zu einem "limitierten Kaufpreis" vereinbart werden kann (RGZ 104, 122, Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1094 Rn 6); denn die in § 464 BGB enthaltene Bestimmung, wonach der Kaufvertrag bei Ausübung des Vorkaufsrechtes unter den Bedingungen zustande kommt, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat, gilt nach § 1098 BGB zwingend auch für das dingliche Vorkaufsrecht (während sie schuldrechtlich abdingbar ist).
  • OLG München, 29.10.2007 - 34 Wx 105/07

    "Limitierter Kaufpreis" als dingliches Vorkaufsrecht

    Die Vereinbarung eines so genannten "limitierten Kaufpreises" kann Inhalt eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 463 ff BGB, aber nicht eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 1094 ff. BGB sein (RGZ 104, 122/123; KGJ 43, 223; Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 1094 Rn. 2; Westermann in Münchner Kommentar 4. Aufl. § 1094 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 174/07

    Grundbuch: Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts mit der Einschränkung "zum

    Hier ist die Festlegung des Kaufpreises abweichend von dem mit dem Dritten Vereinbarten -sogenanntes preislimitiertes Vorkaufsrecht- unzulässig (RGZ 104, 122; BGH WM 1966, 891; BGH NJW 2001, 2883; BayObLG MittBayNot 1995, 460; Palandt/Bassenge, aaO., 1098, Rdnr. 2; Staudinger/Mader: BGB, 2002, Einl. zu §§ 1094 ff., Rdnr. 11; Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 1094, Rdnr. 6; Meikel/Morvilius: Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einleitung C 334).
  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 129/67

    Dingliche Sicherung von Ansprüchen aus Ankaufsrecht durch Vorkaufsrecht -

    Die am 3. Dezember 1953 erklärte Einigung ist, wie auch die Revisionsbeantwortung hervorhebt, unwirksam (vgl. RGZ 104, 122, 123).
  • LG Darmstadt, 26.02.2004 - 26 T 188/03

    Eintragung eines Vorkaufsrechts ins Grundbuch; Inhalt eines dinglichen

    Richtig ist, dass das im Grundbuch eingetragene dingliche Vorkaufsrecht nach §§ 1094, 1098 BGB nicht mit einem anderen als dem gesetzlich in §§ 463-473 BGB vorgesehenen Inhalt vereinbart werden kann (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn. 1442; Palandt/Bassenge, 63. Aufl. 2004, § 1098 BGB Rn. 2; BGH WM 1966, 891; RGZ 104, 122, 123; OLG Jena JW 1929, 3319).
  • KG, 18.03.1997 - 1 W 2550/96

    Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter bei Eintragung einer

    Nach Auffassung des Senats kommt es für die Anwendung des § 47 BGB , da hier nicht ein Vorkaufsrecht einzutragen ist, sondern eine Auflassungsvormerkung, allein auf den vom Eintritt des Vorkaufsfalles und der - sei es auch nach Maßgabe des § 513 BGB einheitlichen - Ausübung des Vorkaufsrechts abhängigen Auflassungsanspruch an, bei dem es sich hier um einen bedingten Anspruch handelt, der durch Vormerkung gesichert werden kann (vgl. RGZ 104, 122 /123).
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