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   RG, 30.11.1922 - VI 465/22   

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RG, 30.11.1922 - VI 465/22 (https://dejure.org/1922,5)
RG, Entscheidung vom 30.11.1922 - VI 465/22 (https://dejure.org/1922,5)
RG, Entscheidung vom 30. November 1922 - VI 465/22 (https://dejure.org/1922,5)
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Rubel

§ 119 Abs. 1 BGB, erweiterter Inhaltsirrtum, (hier ausnahmsweise beachtlicher) Kalkulationsirrtum

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 406
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 71/80

    Elffache der Jahresmiete - Offener Kalkulationsirrtum, § 119 Abs. 1, Abs. 2, §

    Es handelt sich um einen Kalkulationsirrtum von der Art, wie er den Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272, 273; 94, 65, 67 f; 101, 107, 108; 105, 406, 407; 116, 15, 17; 149, 235, 239; 162, 198, 201) zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) berechtigt hätte.
  • BGH, 28.04.1971 - V ZR 201/68

    Anforderungen an den formgerechten Abschluss eines mit einem

    Ein solcher liege vor, wenn an sich zum Beweggrund gehörende Umstände, dem anderen Vertragspartner erkennbar, zum Bestandteil der Erklärung gemacht worden seien (unter Bezugnahme auf Palandt, BGB 27. Aufl. § 119 Anm. 3 b; Erman/Westermann, BGB 4. Aufl. § 119 Anm. 5 und 6; RGZ 89, 29, 33; 105, 406; 116, 15, 17).
  • BGH, 12.04.1960 - VIII ZR 137/59
    In der Tat hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein Irrtum in der der Preisangabe zugrunde liegenden Berechnung dann als Irrtum über den Inhalt der Erklärung zu gelten habe, wenn die Berechnungsgrundlage Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gewesen sei (RGZ 64, 266, 268; 94, 65, 67, 68; 105, 406; 116, 15, 17; 149, 235, 239; 162, 198, 201).
  • OLG Frankfurt, 19.01.1989 - 1 U 5/88

    Anspruch auf Anpassung oder Abschluss eines neuen Fernwärmelieferungsvertrags

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die vom Reichsgericht vertretene (RGZ 64, 266; 90, 268; 94, 65; 101, 107; 105, 406; 116, 15; 149, 235; 162, 198), vom BGH bislang nicht übernommene (BGH, LM § 119 BGB Nrn. 8, 21; NJW 1981, 1551 [BGH 20.03.1981 - V ZR 81/80] ; NJW-RR 1986, 569) und in der Literatur unterschiedlich bewertete (Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. 1989, § 119 Anm. 5 e, f; Flume, BGB AT II, 2. Aufl. 1975, § 23 Anm. 4e; Münchener Kommentar/Kramer, 2. Aufl. 1984,§ 119 Rdn. 74 ff. Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1987, § 119 Rdn. 30; RGRK-BGB/Krüger = Nieland, 12. Aufl. 1982,§ 119 Rdn. 70; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. 1980,§ 119 Rdn. 27 ff.), Auffassung vom erweiterten Inhaltsirrtum mit Erfolg berufen.
  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 32/58

    Rechtsmittel

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 64, 266, 268; 90, 268, 272; 101, 107, 108; 105, 406; 162, 198, 201) vertretenen Auffassung dann nicht, wenn die Berechnung zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gemacht wurde, es sei denn, daß der Irrtum, sich auf einen Punkt bezog, der gerade durch den Vergleich seine Erledigung finden sollte, während ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter für den anderen erkennbar von einer bestimmten Berechnung ausgegangen ist und diese sich nachträglich als unrichtig erweist.
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