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   RG, 01.12.1922 - VII 64/22   

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https://dejure.org/1922,12
RG, 01.12.1922 - VII 64/22 (https://dejure.org/1922,12)
RG, Entscheidung vom 01.12.1922 - VII 64/22 (https://dejure.org/1922,12)
RG, Entscheidung vom 01. Dezember 1922 - VII 64/22 (https://dejure.org/1922,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Muß ein Vermieter, der auf Grund seines Vermieterpfandrechts Möbel des Mieters in Pfandbesitz nimmt und sie, ohne dazu ermächtigt zu sein, an dritte Personen vermietet, dem Mieter den Reinertrag der gezogenen Nutzungen herausgeben?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermieterpfandrecht; Nutzungspfand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 408
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZR 194/93

    Ansprüche des Vermieters bei unberechtigter Untervermietung

    aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert bereits daran, daß die Untervermietung einer Sache keine Verfügung (im Sinne einer Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung) über das Eigentum des Vermieters darstellt (so schon RGZ 105, 408, 409; 106, 109, 111 f; vgl. auch Mutter aaO. S. 303 f; Söllner aaO. S. 451; Reuter/Martinek aaO. S. 309).
  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 124/02

    Rechtstellung des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters bei Doppelvermietung von

    b) Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift ist (RGZ 105, 408, 409; BGHZ 131, aaO m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZR 140/12

    Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch

    Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RG, 1. Dezember 1922, VII 64/22, RGZ 105, 408).

    d) Zieht der Pfandgläubiger Nutzungen aus dem Pfand, ohne dass ein Nutzungsrecht oder ein Nutzungspfand vereinbart war, so ist anerkannt, dass die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Pfandschuldner zustehen (grundlegend RGZ 105, 408, 409 f.).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht, sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge Anwendung findet (so in einem obiter dictum BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - NJW 2007, 216 Rn. 23; vgl. auch Staudinger/Wiegand BGB [2002] § 1214 Rn. 5; MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1214 Rn. 6), oder dass die Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat (vgl. RGZ 105, 408, 409) oder darauf, dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat (vgl. RGZ 105, 408, 409 f.).

    cc) Rechtlich zutreffend ist jedenfalls die bereits vom Reichsgericht (RGZ 105, 408, 409 f.) erwogene Herleitung aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 156/05

    Anspruch des Sicherungseigentümers auf Erstattung der Erlöse durch die Vermietung

    Auch diese haben die Nutzungen dem Pfandschuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen (RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe, BGB § 1214 Rdn. 2).
  • BGH, 25.02.1960 - II ZR 125/58

    Schwimmdocks - § 988 BGB, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen

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  • OLG Frankfurt, 24.05.1995 - 21 U 221/93

    Einkaufszentrum: Ausbleibender Publikumsandrang als Mietmangel eines Ladens?

    Eine unbefugte Nutzung führt zu einem Anspruch des Mieters auf Herausgabe des Erlöses, entweder nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB analog (so Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 559 Rdnr. 66) oder aus analoger Anwendung des § 1214 BGB (Staudinger/Wiegand, BGB, 12. Aufl., § 1214, Rdnr. 5; Damrau in Münch.Komm., 2. Aufl., § 1214, Rdnr. 6; Kregel in RGRK, § 1214 Rdnr. 6, Reichsgericht, RGZ 105, 408).
  • BayObLG, 09.02.1981 - Allg. Reg. 126/80
    Danach (§ 1214 Abs. 2 BGB ) ist der Reinertrag der gezogenen Nutzungen dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben oder zu ersetzen (vgl. RGZ 105, 408/409; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1213 Rdn. 1; § 1214 Rdn. 6), soweit nicht Forderungen des Vermieters damit zu befriedigen sind.
  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2023 - 13 S 29/23

    Kompetenz um per Baubeschluss in Nutzungsvereinbarungen einzugreifen?

    Zu den Früchten gehören auch die mittelbaren Sachfrüchte, die für die Überlassung der Sache geleistet werden, also auch die entsprechende Miete (RGZ 138, 69 (71 f.); 105, 408 (409)).
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