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   RG, 06.02.1923 - III 93/22   

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https://dejure.org/1923,233
RG, 06.02.1923 - III 93/22 (https://dejure.org/1923,233)
RG, Entscheidung vom 06.02.1923 - III 93/22 (https://dejure.org/1923,233)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1923 - III 93/22 (https://dejure.org/1923,233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haben die arbeitswilligen Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnzahlung, wenn der Betrieb infolge eines Streiks der übrigen Arbeitnehmer eingestellt wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lohnansprüche im Falle eines Teilstreiks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 272
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Wenn die Grundlagen eines privaten Unternehmens durch ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes Ereignis nachhaltig zerstört werden, so stellt sich die Frage, ob die Folgen solcher Ereignisse dem Dienstherrn oder dem Dienstpflichtigen aufzuerlegen sind, insbesondere ob der Dienstherr zur Weiterzahlung von Löhnen und Pensionen in voller Höhe verpflichtet ist (vgl. zu diesem Problem: RGZ 106, 272 [275-277] - 1925 - RAG 2, 74 [78-80] - 1928 - RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 [224 und 226] -1935 -).
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    c) Davon abweichend hat die Rechtsprechung schon früh (RG 6. Februar 1923 - III 93/22 - RGZ 106, 272; RAG 20. Juni 1928 - RAG 72/28 - ARS 3, 116; daran anknüpfend BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -) angenommen, im Falle einer weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldeten Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung regele sich die Frage der Entgeltfortzahlung nicht - jedenfalls "nicht ausschließlich und nicht in erster Linie" (so die Formulierung in RAG 27. März 1935 - RAG 235/34 - ARS 23, 219)  - nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 323 BGB (aF, jetzt § 326 Abs. 1 BGB) und § 615 BGB.
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlieren alle Arbeitnehmer, die als Folge eines Teilstreiks nicht beschäftigt werden können sei es aus technischen oder aus wirtschaftlichen Gründen ihre Beschäftigungs- und Lohnansprüche (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG, 23, 512 [517 f.] = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 25, 28 = AP Nr. 29 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und zuletzt AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; grundlegend schon RGZ 106, 272).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Begründung geht auf das Reichsgericht zurück (RGZ 106, 272 ff.) und beruht auf der Vorstellung, daß der einzelne Arbeitnehmer als Glied der gesamten Arbeitnehmerschaft solidarisch für alle Störungen einstehen muß, die sich auf die Sphäre der Arbeitnehmerschaft zurückführen lassen (vgl. die Übersichten bei Hueck/Nipperdey, aaO., Bd. I, § 44 IV 2 c, S. 350 f. und Biedenkopf, Die Betriebsrisikolehre als Beispiel richterlicher Rechtsfortbildung, 1970, S. 2 ff.).

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlieren alle Arbeitnehmer, die als Folge eines Teilstreiks nicht beschäftigt werden können - sei es aus technischen Gründen oder aus wirtschaftlichen Gründen - ihre Beschäftigungs- und Lohnansprüche (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG 23, 512 [517 f.] = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 25, 28 = AP Nr. 29 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und zuletzt AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; grundlegend schon RGZ 106, 272).
  • LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16

    Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG

    Zum Teil wurde hervorgehoben, dass Betrieb nur diejenige Einheit sei, innerhalb derer der Unternehmer mit seinen Mitarbeitern einen arbeitstechnischen Zweck verfolge, woraus zu schließen sei, dass ein Haushalt als Betrieb nicht in Betracht komme (RG, Urteil vom 06.02.1923 - III 93/22 -, RGZ 106, 272, 275; RG, Urteil vom 16.02.1926 - III 428/25 -, RGZ 113, 87, 89; Dietz, BetrVG, 4. Auflage 1967, § 1 Rn. 36).
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Der Arbeitnehmer tritt, worauf schon das Reichsgericht RGZ 106, 272 [275] und RGZ 113, 87 [89] hingewiesen hat, in die Arbeitnehmerschaft des Betriebes und damit in die gesamte Organisation des Betriebes ein, dessen Ergebnis in gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft gewonnen wird.
  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    Es handelt sich um die Frage der Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung bei solchen den Betrieb ganz oder teilweise lahmlegenden Ereignissen, die weder vom Arbeitgeber noch von Arbeitnehmern des Betriebes zu vertreten sind (RGZ 106, 272; BAG 3, 346 ff. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) Zwar wird der Begriff gelegentlich in höchstrichterlichen Entscheidungen auch in einem anderen und weiteren Sinne gebraucht.
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Hierdurch wird das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien in gleicher Weise gestört (vgl. zum Teilstreik grundsätzlich schon RGZ 106, 272 ff.; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/2, 7. Aufl., S. 946, 947; Löwisch/Bittner, aaO, Rz 616; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 305 ff.; Beuthien, Der Arbeitskampf als Wirtschaftsstörung, S. 20, 21).
  • BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89

    Zahlung von Arbeitsentgelt und vermögenswirksamen Leistungen während der Dauer

    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 106, 272) zutreffend erkannt und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP, aaO) bestätigt und eingehend begründet hat, kann die Entscheidung über das Betriebsrisiko nicht aufgrund der Vorschriften des BGB (§ 323 oder § 615 BGB) getroffen werden.

    Ausgangspunkt der Betriebsrisikolehre ist die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 106, 272, 273, der ein Arbeitskampf (Teilstreik) zu Grunde lag.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Umfang der Entschädigung

  • LAG Niedersachsen, 23.04.1990 - 3 TaBV 27/90

    Begriff des einheitlichen Betriebes; Verhinderung der Durchführung von

  • LAG Niedersachsen, 23.07.1993 - 3 Sa 1369/92

    Verteilung betrieblicher Risiken nach der Sphärentheorie als Ausfluss eines

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