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   RG, 01.12.1923 - V 216/23   

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https://dejure.org/1923,108
RG, 01.12.1923 - V 216/23 (https://dejure.org/1923,108)
RG, Entscheidung vom 01.12.1923 - V 216/23 (https://dejure.org/1923,108)
RG, Entscheidung vom 01. Dezember 1923 - V 216/23 (https://dejure.org/1923,108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird bei Verlängerung des Mietverhältnisses durch Anordnung des Mieteinigungsamts zugleich ein im Mietvertrage festgesetzter Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankaufsrechts verlängert?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 300
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 155/04

    Wirksamkeit einer langen Kündigungsfrist in Altfällen

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30. September 2001 ein neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; für eine "Widerspruchsklausel" in einem Mietvertrag über Gewerberäume Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40, unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war, wie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 373, 375 m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 142, 148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), Vorbem. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.).
  • OLG Dresden, 15.08.2018 - 5 U 539/18

    Verlängerung eines Mietvertrages durch Ausübung einer vertraglichen Option durch

    Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist das Optionsrecht nicht dadurch erloschen, dass die Klägerin zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2014 unter Berufung auf § 5 Nr. 2 des Mietvertrages die ordentliche "Kündigung" des Mietverhältnisses zum 31.12.2017, womit hier die Abgabe einer Willenserklärung gemeint ist, die den Eintritt der automatischen Vertragsverlängerung hindert (vgl. RG, Urteil vom 01.12.1923, V 216/23, RGZ 107, 300; BGH, Urteil vom 20.03.1985, VIII ZR 64/84, NJW 1085, 2581; Senatsbeschluss vom 08.11.2013, 5 U 1101/13, NZM 2014, 473), erklärt hat.
  • BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90

    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

    Es kann daher offenbleiben, ob die in dem Vertrag vorgesehene Kündigungserklärung rechtstechnisch als Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses (so RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974, VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 564 Rdn. 5) oder als Ausübung eines einseitigen Lösungsrechts bei Annahme eines kombinierten, zunächst auf feste, dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages (Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkungen zu §§ 535, 536 Rdn. 121; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 564 Rdn. 6) zu gelten hat.
  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 64/84

    Ausübung einer Option auf Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Kündigung des

    Dieses gewinnt erst dann Bedeutung, wenn die Klägerin den Mietvertrag kündigt, womit hier die Abgabe einer Willenserklärung gemeint ist, die den Eintritt der automatischen Vertragsverlängerung hindert (vgl. RGZ 107, 300, 301).
  • BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines

    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    In den vom Berufungsgericht angerührten Entscheidungen war über Fragen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Mietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60); ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den im bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankaufsrecht verlängere (RGZ 107, 300); ob zum Ausschluss der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79); ob es für die Pachtschutzantragsfrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953 - V BLw 48/53 -, RdL 1954, 11).
  • BFH, 27.11.1968 - I 162/64

    Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung eines Elektrizitätsunternehmens für

    Das Ende des Vertrags tritt dann durch den Ablauf der im Staatsvertrag bestimmten Zeit und nicht durch die "Kündigung" ein (Urteil des Reichsgerichts - RG - V 216/23 vom 1. Dezember 1923, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 107 S. 300 - RGZ 107, 300 -).
  • FG München, 26.11.1998 - 15 K 2837/91

    Bildung einer Rückstellung für eine Entfernungs- oder

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  • BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 29/68

    Vermieterhaftung bei Grundstücksveräußerung

    Eine solche "Kündigung" soll keine echte Kündigung sein, sondern nur die Ablehnung einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Endtermin hinaus (RGZ 107, 300; 114, 135, 138; Staudinger/Kiefersauer BGB, 11. Aufl. § 564 Anm. 5).
  • BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53

    Rechtsmittel

    Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952, V BLw 44/51; RGZ 97, 79 [81]; 107, 300 [301]; Palandt, BGB § 564 Bem. 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bem. 3 b; Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 3 Bem. C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite für die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
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