Rechtsprechung
   RG, 27.11.1924 - IV 578/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,110
RG, 27.11.1924 - IV 578/23 (https://dejure.org/1924,110)
RG, Entscheidung vom 27.11.1924 - IV 578/23 (https://dejure.org/1924,110)
RG, Entscheidung vom 27. November 1924 - IV 578/23 (https://dejure.org/1924,110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die in § 1758 Abs. 2 BGB. zugelassene Vertragsbestimmung nur den Inhalt haben, daß dem Kinde die Hinzufügung seines früheren Familiennamens zu dem durch die Annahme an Kindes Statt erlangten neuen Namen verboten wird, oder auch den Inhalt, daß sie ihm zur Pflicht ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme an Kindes Statt. Adeliger Name.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 243
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von "bürgerlichen" und "adeligen" Namen im öffentlichrechtlichen Namensrecht und damit, dass die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der "Verleihung" ohne Sinnänderung dem früheren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von Adelsbezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzsch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117).
  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

    Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von "bürgerlichen" und "adeligen" Namen im öffentlichrechtlichen Namensrecht und damit, dass die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der "Verleihung" ohne Sinnänderung dem früheren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von Adelsbezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzsch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117).
  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 98/02

    Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

    Obwohl grundsätzlich der Familienname und daher auch ehemalige Adelsbezeichnungen als Bestandteile des Familiennamens unveränderlich sind (vgl. RGZ 109, 243/253), entspricht es herrschender Meinung, dass frühere Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abzuwandeln sind (RGZ 113, 107/112 f.; BayObLG StAZ 1956, 12/13 m. w. N.; KG StAZ 1964, 132; Hepting/Gaaz § 2 Rn. 14; Staudinger/Hübner § 1355 Rn. 35; MünchKomm/Wacke § 1355 Rn. 12).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 54/57

    Rechtsmittel

    Es handelt sich, da die genannte Vorschrift, wie unten dargelegt wird, von dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht berührt worden ist, um einen materiellen Verstoß, der durch die Bestätigung nicht geheilt worden ist und der nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge gehabt haben kann (RGZ 109, 243 [247, 248]; RG Warn 1911 Nr. 3 [8]).

    Der durch die Regelung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Umständen aufkommende Verdacht, die Frau habe das adoptierte Kind unehelich geboren, kann ausgeschlossen werden, indem in dem Annahmevertrag vereinbart wird, daß das Kind dem neuen Namen seinen Familiennamen hinzufügt (§ 1758 Abs. 2 BGB; RGZ 109, 243 [249]).

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Der durch die Regelung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Umständen aufkommende Verdacht, die Frau habe das adoptierte Kind unehelich geboren, kann ausgeschlossen werden, indem in dem Annahmevertrag vereinbart wird, daß das Kind dem neuen Namen seinen Familiennamen hinzufügt (§ 1758 Abs. 2 BGB; RGZ 109, 243 [249]).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

    Nach der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wurden die einmal erworbenen Namen von dieser durch die Weimarer Reichsverfassung bewirkten Änderung nicht betroffen (RGZ 103, 190 (194); 109, 243 (252); 113, 107 (110); OLG Karlsruhe JFG 2, 137; Stölzel PStG , 3. Aufl. Anhang IX, S. 333).
  • BayObLG, 20.05.1980 - BReg. 1 Z 42/80

    Übertragbarkeit einer Adelsbezeichnung des persönlichen Adels als Namensteil

    Seit dem Inkrafttreten der WeimVerf unterliegt der Erwerb des adeligen Namens den allgemeinen, insbesondere familienrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (RGZ 103, 190/194; 109, 243/252; BayObLGZ 1966, 23/25 mit Nachw.; Staudinger § 12 BGB RdNrn. 7, 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht