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   RG, 05.01.1925 - I 699/23   

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RG, 05.01.1925 - I 699/23 (https://dejure.org/1925,117)
RG, Entscheidung vom 05.01.1925 - I 699/23 (https://dejure.org/1925,117)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1925 - I 699/23 (https://dejure.org/1925,117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gilt ein eingeschriebener Brief, dessen Annahme vom Adressaten verweigert wird, als diesem zugegangen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugehen von Willenserklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 34
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

    Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt

    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34, 36; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 = VersR 1971, 262, 263: BGHZ 67, 271, 278; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 = NJW 1983, 929, 930; BAG, Urteil vom 3. April 1986 = DB 1986, 2336 f).

    Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 aaO).

    Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34, 37; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 = LM BGB § 130 Nr. 1; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 aaO; BAG, Urteil vom 3. April 1986 aaO unter II 4 e).

    Die Revision übersieht, daß nach einem unverzüglichen zweiten Zustellungsversuch dem Adressaten nicht nur der Einwand abgeschnitten wird, die Erklärung sei nicht zugegangen, sondern auch der Einwand, diese Erklärung sei nicht rechtzeitig zugegangen (RGZ 110, 34, 37; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 aaO).

  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 24/82
    Ob das Reichsgericht (RGZ 110, 34, 36) auch für einen Fall der vorliegenden Art noch weitergehende Anforderungen an einen Treueverstoß des Empfängers stellt, mag offenbleiben.
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406, 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff. So zu diesen Konstellationen - hier sogar für Fälle (lediglich) verspäteten (statt komplett vereitelten) - Zugangs etwa schon BGH 13.6.1952 - I ZR 158/51 - LM § 130 BGB Nr. 1 = BB 1952, 732 (Volltext auch in "Juris") [Leitsatz]: "Der Adressat einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben ist, muss diese nach Treu und Glauben auch im Fall eines verspäteten Zugangs als rechtzeitig gegen sich gelten lassen, wenn er die Ursache für die Verspätung gesetzt hat.

    Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406, 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff. .

    Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende damit nicht zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat (...)"; s. weit früher schon RG 13.7.1904 - Rev. V. 48/04 - RGZ 58, 406, 409: "Wer die Verspätung des Zugehens einer für ihn bestimmten Willenserklärung verschuldet hat, hat dadurch freilich nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; wohl aber handelt er gegen Treu und Glauben, wenn er aus seinem Verschulden zum Nachteile des anderen einen Vorteil herleiten will"; 9.5.1919 - Rev. II. 400/18 - RGZ 95, 315 ff.; 5.1.1925 - I 699/23 - RGZ 110, 34 ff.

  • LAG Hamburg, 08.04.2015 - 5 Sa 61/14

    Kündigung - Zugang - Einschreiben mit Rückschein - Aushändigung des Schreibens -

    Dazu gehört in der Regel, dass sie nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, ihre Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (BAG 3. April 1986 aaO unter II 4 e; BGH 26. November 1997 aaO unter Verweis auf: RGZ 110, 34, 37; BGH, 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 - LM BGB § 130 Nr. 1).
  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

    Wird für ihn erkennbar, daß seine Erklärung den Empfänger nicht erreicht hat, so muß er sich, soweit möglich und zumutbar, nach dem Grund erkundigen und seine Erklärung ggf. wiederholen (RGZ 110, 34, 36; BGH Urteile vom 13. Juni 1952 und 18. Dezember 1970 aaO).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2017 - 24 U 124/16

    Anforderungen an die Form der Ausübung einer mietvertraglich vereinbarten

    Allerdings muss nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34, 36; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69, BGHZ 67, 271, 278; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82; BAG, Urteil vom 3. April 1986).

    Unterlässt er dies, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 214/00

    Rechtsfolgen unrichtiger Parteibezeichnung; Kündigung des Mietvertrages gegenüber

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hat derjenige, der aufgrund bestehender vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262, 263; BGHZ 67, 271, 278; NJW 1983, 929, 930; NJW 1998, 976).
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