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   RG, 12.04.1926 - Rep. IV. 315/25   

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RG, 12.04.1926 - Rep. IV. 315/25 (https://dejure.org/1926,265)
RG, Entscheidung vom 12.04.1926 - Rep. IV. 315/25 (https://dejure.org/1926,265)
RG, Entscheidung vom 12. April 1926 - Rep. IV. 315/25 (https://dejure.org/1926,265)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann liegt eine den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigende Verfügung im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB. vor? 2. Ist eine Erbeinsetzung auf einen dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil der Erbschaft oder eine Vermächtnisanordnung in Höhe des Pflichtteilsbetrags ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtteil; Gemeinschaftliches Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 113, 234
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Stuttgart, 11.08.2017 - 8 W 336/15

    Erbvertrag mit Pflichtteilsstrafklausel nebst aufschiebend bedingten Enterbung:

    Es kann dabei inhaltlich wiederum dahingestellt bleiben, wie jenes Schreiben der Beteiligten Ziff. 2 genau zu verstehen ist, insbesondere, was die Beteiligte Ziff. 2 mit dem Begriff "Pflichterbteil" genau meinte und ob sie - wie in der Pflichtteilsstrafklausel vorausgesetzt - zugleich das Vermächtnis ausschlagen wollte (§ 2180 Abs. 2 BGB; zu diesbezüglichen Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht mit anschließender Mitteilung an den Beschwerten vgl. RGZ 113, 234).
  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 219/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Drittschuldnererklärung

    Denn zur Anwendung dieser Bestimmung genügt bereits ein tatsächliches Verhalten des Schuldners, aus dem sich eindeutig sein Bewußtsein vom Bestehen der Forderung ergibt (Senatsurteil BGHZ 58, 103; BGH NJW 1965, 1430; RGZ 113, 234, 238 f).

    Das gilt auch dann, wenn diese Wissensbezeugung aufgrund einer Auskunftspflicht abgegeben wird (BGH NJW 1975, 1409; RGZ 113, 234, 238 ff).

  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen (BGH NJW 2007, 2843 Rn. 12; BGH NJW 2012, 2180, 2183; 2012, 3229, 3230; NJW 2014, 2574, 2575; einen Vertrauenstatbestand für entbehrlich haltend OLG Schleswig SchlHA 2013, 122 = FamRZ 2013, 1973 = BeckRS 2013, 4959; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, Rn. 7; Palandt/Ellenberger Rn. 2; so auch RGZ 73, 131 (132); RGZ 113, 234 (238).
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Die Eheleute haben in ihrer letztwilligen Verfügung das beiderseitige Vermögen als Einheit angesehen; dieses sollte grundsätzlich mit dem Tode des Längerlebenden als Gesamtnachlaß auf die Kinder übergehen (vgl. RGZ 113, 234, 240; BGHZ 22, 364, 366; BayObLGZ 66, 49, 61 u. 408, 417).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Straßenbahn aussteigenden

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5).

    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; RG WarnRspr 1908 Nr. 192; JW 1911, 32 Nr. 10; Staudinger, 11, Aufl. § 208 BGB TZ 4: BGB RGRK § 208 Anm, 10) hat bei teilbaren Verbindlichkeiten ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt ist, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen.

  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 114/83

    Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Wegfall früherer Kenntnis

    Daß bei einem Pflichtteilsanspruch ein derartiges Anerkenntnis auch darin liegen kann, daß der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten eine Auskunft gemäß § 2314 BGB erteilt, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 113, 234, 238 f.; BGH, Urteil vom 14.5.1975 - IV ZR 19/74 - LM BGB § 2332 Nr. 6 und ständig).
  • OLG Hamm, 10.02.2003 - 15 W 216/02

    Testamentsauslegung im Hinblick auf Trennungslösung

    Soll hingegen das Gesamtvermögen der Ehegatten beim Tode des Überlebenden in seine ursprünglichen Bestandteile auseinanderfallen und eine getrennte Vererbung der Vermögen nach dem Tode beider Ehegatten eintreten, so ist die Trennungslösung gewollt (RGZ 113, 234, 240; BayObLG NJW 1966, 1223).
  • BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62

    Begriff des Anerkenntnisses

    Das Oberlandesgericht hat diesen Standpunkt gebilligt und zusätzlich erwogen: Zur Verjährungsunterbrechung genüge jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen der Forderung unzweifelhaft erhelle (unter Bezugnahme auf RGZ 113, 234, 238); ein solches Bewußtsein Sch. ergebe sich hier daraus, daß er dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs von 1911 entweder selbst den Besitz an dem Grundstück übertragen oder doch mit seinem Einverständnis habe übertragen lassen und daß er den Besitz nicht zurückgefordert habe, obwohl er, Sch., 1920 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei; gerade die Mitteilung von diesem Grundbucheintrag habe ihm gezeigt, daß er seiner Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, bisher nicht nachgekommen sei, und er habe sie durch weitere Besitzüberlassung anerkannt.

    Zu Unrecht möchte die Revision aus der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung RGZ 113, 234 etwas Gegenteiliges herleiten; wenn in dem dort entschiedenen Fall der Schuldner tätig geworden war, indem er ein Nachlaßverzeichnis einreichte, es mit seinem Eide bekräftigte und durch Eingaben an das Nachlaßgericht ergänzte, so folgt daraus nicht, daß das Reichsgericht ohne diese Umstände das Vorliegen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses verneint haben würde; ihm erschien dazu vielmehr, wie es hervorhebt (a.a.O. S. 238), "jedes" schlüssige Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber ausreichend.

  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 250/67

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Unterbrechung der Verjährung

    Zwar ist es möglich, bei teilbaren Verbindlichkeiten das Anerkenntnis auf einen bestimmten Teil der Forderung zu begrenzen (RGZ 63, 382, 389; RGZ 113, 234, 238; Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831, 832; vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 - VersR 1968, 277, 278).
  • BGH, 27.09.1967 - Ib ZR 69/66

    Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das

    Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, daß die Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert, daß vielmehr jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem sich das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 113, 234, 238).
  • BayObLG, 23.06.1983 - BReg. 1 Z 41/83

    Bestimmung des Erben druch Testament ; Widerruf eines Testaments

  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64

    Begriff des Anerkenntnisses

  • BayObLG, 11.04.1980 - BReg. 1 Z 20/80

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Zusammenfassung zweier

  • BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60

    Beginn der Verjährung im Schadensersatzrecht - Alsbaldige Zustellung einer Klage

  • BGH, 22.04.1960 - V ZR 42/59
  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 264/52

    Rechtsmittel

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